
Eine aktuelle Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) könnte weitreichende Konsequenzen für Hinterbliebene in Deutschland haben. Laut Informationen von Merkur wurde entschieden, dass steuerliche Verlustvorträge bei der Einkommensanrechnung für Witwenrenten nicht berücksichtigt werden. Diese Entscheidung betrifft insbesondere die Berechnung von Witwenrenten und kann Rückforderungen für viele Hinterbliebene nach sich ziehen.
Im konkreten Fall handelt es sich um eine 1952 geborene Witwe, die seit 1992 eine kleine und ab 1997 die große Witwenrente bezieht. Nach der Wiederaufnahme ihrer selbstständigen Tätigkeit als Schaustellerin erzielte sie zwischen 2007 und 2016 positive Einkünfte. Aufgrund eines steuerlichen Verlustvortrags setzte das Finanzamt keine Einkommensteuer fest, was dazu führte, dass ihr Einkommen zunächst nicht auf die Witwenrente angerechnet wurde. Nachdem die Deutsche Rentenversicherung (DRV) von den Einkünften erfuhr, forderte sie über 12.602 Euro an überzahlter Rente zurück. Die Witwe klagte gegen diese Entscheidung, scheiterte jedoch vor mehreren Gerichten, einschließlich dem BSG.
Entscheidung des Bundessozialgerichts
Das BSG entschloss sich, dass nur das tatsächlich verfügbare Einkommen für die Berechnung der Witwenrente von Bedeutung ist. Die Richter erläuterten, dass der Zweck der Hinterbliebenenversorgung darin besteht, den Unterhalt zu ersetzen, den der Verstorbene nicht mehr leisten kann. Eigenes Einkommen des Hinterbliebenen wird angerechnet, da dieser sich dadurch selbst versorgen kann. Die Entscheidung könnte besonders für selbstständige Witwen und Witwer in Branchen mit Verlustvorträgen erhebliche Folgen haben. Hinterbliebene wird geraten, ihre aktuellen Einnahmen transparent zu dokumentieren und Rentenbescheide auf Anfechtbarkeit zu prüfen. Eine mögliche Gesetzesänderung könnte im kommenden Jahr zu einer Neuberechnung der Hinterbliebenenrente führen, wie rentenbescheid24 anmerkt.
In ihrer Urteilsbegründung stellte das BSG klar, dass steuerliche Verluste keinen verlässlichen Aufschluss über die aktuelle finanzielle Lage bieten und daher nicht vom verfügbaren Einkommen abgezogen werden dürfen. Hierbei wird sichergestellt, dass alle Erwerbseinkommen in die Anrechnung einbezogen werden. Personen, die in der Lage sind, sich selbst zu versorgen, erhalten weder vollständige noch ungekürzte Witwenrenten.