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Erster Abschiebeflug aus NRW: Syrer und Afghanen im Fokus!

Am 12. Februar 2025 führte Nordrhein-Westfalen erstmals einen eigenen Abschiebeflug per Chartermaschine durch. An Bord des Flugs befanden sich vier syrische und drei afghanische Staatsangehörige. Diese Abschiebung wurde von dem zuständigen Landesministerium der „Rheinischen Post“ bestätigt. Grund für die Abschiebung war, dass Deutschland im Rahmen des Dublin-Systems für die Asylanträge dieser Personen nicht zuständig ist.

Die sieben abgeschobenen Personen wurden in ein Balkanland gebracht. Charterflüge gelten als organisatorisch effizienter für solche Überstellungen im Vergleich zu regulären Linienflügen. Dabei ist es erforderlich, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) die Genehmigung für diese Flüge erteilt, wobei es die Konditionen mit entsprechenden Staaten, wie Bulgarien, verhandelt. Auch die Bedürfnisse anderer Bundesländer müssen bei der Planung berücksichtigt werden.

Dublin-Verfahren im Fokus

Das Dublin-Verfahren regelt die Zuständigkeit für Asylverfahren in den EU-Mitgliedstaaten. Dieses Verfahren basiert auf der Dublin III-Verordnung und gilt nicht nur für die EU-Länder, sondern auch für Norwegen, Island, Liechtenstein und die Schweiz. Ziel ist es, jede Asylbewerbung nur von einem Mitgliedstaat prüfen zu lassen, um die Sekundärwanderung innerhalb Europas zu steuern, wie auf der Webseite des BAMF erläutert wird.

Der Ablauf des Verfahrens sieht vor, dass der Antragsteller in einer Außenstelle des Bundesamtes oder in einem Ankunftszentrum einen Asylantrag stellt. In einem persönlichen Gespräch wird dann der zuständige Mitgliedstaat ermittelt. Wenn ein anderer Staat als zuständig erachtet wird, wird ein Übernahmeersuchen an diesen gerichtet. Bei Zustimmung erfolgt die Abschiebung. Wenn eine Überstellung nicht innerhalb einer bestimmten Frist stattfindet, geht die Zuständigkeit zur Prüfung des Asylantrags auf Deutschland über.