
Ein aktuelles Urteil des Sozialgerichts Cottbus hat wichtige Klarstellungen zur Bedarfsgemeinschaft im Zusammenhang mit Bürgergeld-Beziehenden vorgenommen. Laut dem Urteil (Az.: S 10 AS 283/21) müssen Jobcenter konkret nachweisen, dass Bürgergeld-Beziehende dauerhaft füreinander einstehen, um eine Bedarfsgemeinschaft anzunehmen. In dem Fall hatten Kläger aus dem Landkreis Spree-Neiße Hartz-IV-Leistungen (heute Bürgergeld) für den Zeitraum von Dezember 2020 bis Mai 2021 beantragt. Trotz der Bewilligung der Leistungen ging das Jobcenter von einer Bedarfsgemeinschaft aus, was zur Minderung des Anspruchs führte. Die Kläger wehrten sich gegen diese Entscheidung und argumentierten, dass keine Bedarfsgemeinschaft vorliege.
Das Gericht entschied zugunsten der Kläger. Es stellte fest, dass die gelegentliche Pflege eines Hilfebedürftigen, in diesem Fall der Großmutter des Klägers, nicht ausreicht, um einen dauerhaften Einstandswillen zu belegen. Die Voraussetzungen für eine Bedarfsgemeinschaft sind laut den Urteilsgrundsätzen: ein gemeinsamer Haushalt und eine dauerhafte Verantwortung füreinander. Die Klägerin war nach sechs Monaten aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen, was als Indiz gegen die Annahme einer Bedarfsgemeinschaft gewertet wurde. Das Sozialgericht stellte fest, dass die Jobcenter bei der Prüfung nicht ausreichend berücksichtigt hatten, ob tatsächlich eine gemeinsame Haushaltsführung vorlag, und eine rein aktenbasierte Einsichtnahme nicht ausreichend ist, um die Finanzierungsverantwortung zu belegen.
Wichtige Merkmale zur Feststellung einer Bedarfsgemeinschaft
Zusätzlich zu den Aspekten des Gerichts verweisen weitere Informationen auf die häufige fehlerhafte Einstufung von Bürgergeld-Beziehenden in Bedarfsgemeinschaften. Jobcenter neigen dazu, Personen, die zusammen wohnen, als Bedarfsgemeinschaft zu klassifizieren, auch wenn dies nicht der Realität entspricht. In einem ähnlichen Fall hatten Klageführende fälschlicherweise angegeben, in einer Lebenspartnerschaft zu leben, was zu einer Anrechnung des Einkommens des Mannes bei den Leistungen der Frau führte.
Die Kriterien für eine Bedarfsgemeinschaft erfordern mehr als nur eine gemeinsame Adresse. Der prägende Begriff des Einstandswillens definiert sich durch längeres Zusammenleben (über ein Jahr), die Verantwortung für gemeinsame Kinder oder Angehörige im Haushalt sowie die Befugnis über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen. In dem betrachteten Fall genügte die gelegentliche Unterstützung bei der Pflege nicht, um einen Einstandswillen nachzuweisen. Insbesondere wurde die Angabe einer Lebenspartnerschaft als Schreibfehler gewertet. Der Umstand, dass die Klägerin nach sechs Monaten aus der gemeinsamen Wohnung auszog, verstärkte den Eindruck, dass keine dauerhafte Beziehung bestand. Das Sozialgericht entschied, dass die Klägerin Anspruch auf den vollen Regelsatz für Alleinstehende hatte, ohne dass das Einkommen des Klägers angerechnet werden durfte.
Die unterschiedlichen Regelsätze spiegeln die rechtlichen Gegebenheiten wider: Der Regelsatz für Alleinstehende beträgt 563 Euro, während in einer Bedarfsgemeinschaft nur 506 Euro pro Person zur Verfügung stehen. Zusätzlich sind die Mietobergrenzen ebenfalls unterschiedlich verteilt, was sich erheblich auf die finanzielle Unterstützung betroffener Personen auswirken kann. Es ist ratsam, die Bescheide der Jobcenter genau zu prüfen und gegebenenfalls Widerspruch einzulegen, wie bereits in den Urteilen und Berichten über ähnliche Fälle festgehalten wurde. Die rechtlichen Grundlagen für die Bedarfsgemeinschaft sind im Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II) verankert, insbesondere § 7 Abs. 3a SGB II.
Für weitere Details zu den Rechtslagen und Urteilen zu Bedarfsgemeinschaften bei Bürgergeld-Beziehenden, siehe gegen-hartz.de sowie buergergeld.org.