Vogelsbergkreis

Revolution im Pflegebereich: 131 Euro monatlich für Entlastung nutzen!

Am Dienstag, den 8. April, veranstaltet der Pflegestützpunkt Vogelsbergkreis einen Online-Vortrag zur Thematik des Entlastungsbetrags der Pflegekassen. Der Vortrag beginnt um 18 Uhr und richtet sich an Pflegebedürftige ab Pflegegrad 1.

Im Fokus des Vortrags steht der monatliche Entlastungsbetrag von 131 Euro, der ab Pflegegrad 1 zur Verfügung steht. Teilnehmer erhalten Informationen zur Nutzung dieses Betrags für professionelle Dienstleistungen oder ehrenamtliche Hilfe. Interessierte können sich per E-Mail an pflegestuetzpunkt@vogelsbergkreis.de oder telefonisch unter 06641-9772091 anmelden. Ein Zugangslink zur Veranstaltung wird im Voraus verschickt.

Informationen zu Entlastungsleistungen

Pflegebedürftige Personen der Pflegegrade 1 bis 5 haben Anspruch auf Entlastungsleistungen bei häuslicher Pflege, wie Verbraucherzentrale berichtet. Der Entlastungsbetrag von 131 Euro monatlich wird zusätzlich zu anderen Pflegeversicherungsleistungen bereitgestellt und zielt darauf ab, Angebote zur Entlastung pflegender Angehöriger zu finanzieren.

Die Angehörigen sind gefordert, die Rechnungen für die in Anspruch genommenen Leistungen zu sammeln und bei der Pflegekasse einzureichen. Dabei können bis zu 40% der Pflegesachleistungen für Entlastungsleistungen verwendet werden. Nicht genutzte Beträge lassen sich ansparen und später verwenden. Zu den Angeboten für Entlastungsleistungen zählen unter anderem:

  • Haushaltsnahe Dienstleistungen
  • Gruppenangebote
  • Unterstützung durch Alltags- oder Pflegebegleiter
  • Tages- und Nachtpflege
  • Kurzzeitpflege

Niedrigschwellige Betreuungsangebote richten sich besonders an Menschen mit Demenz, während körperlich eingeschränkte Personen von Bewegungs- und Koordinationsgruppen profitieren können. Der Anspruch auf Entlastungsleistungen besteht für alle pflegebedürftigen Menschen, die Leistungen von der Pflegeversicherung beziehen und zu Hause wohnen.

Die Nutzung des Entlastungsbetrags ist für ambulante Pflegeleistungen ebenfalls möglich, jedoch gibt es hierbei Einschränkungen. Während für Pflegegrad 1 alle notwendigen Leistungen eines Pflegedienstes mitfinanziert werden können, sind bei den Pflegegraden 2 bis 5 körperbezogene Pflegemaßnahmen ausgenommen; der Entlastungsbetrag ist hier nur für zusätzliche Unterstützung gedacht. Ein gesonderter Antrag ist nicht erforderlich, da der Anspruch bei Feststellung der Pflegebedürftigkeit besteht. Leistungen werden nur gezahlt, wenn entsprechende Rechnungen eingereicht werden. Anbieter können auch direkt mit der Pflegekasse abrechnen, sofern eine Abtretungserklärung vorliegt.