
Eine Spielhallenaufsicht durfte ihren Hund entgegen eines bestehenden Haustierverbots nicht mehr mit zur Arbeit bringen. Dies entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf in einem aktuellen Fall, in dem die Klägerin Anja H. bereits seit 2013 für einen Spielhallenbetreiber arbeitet und ihre Hündin „Lori“ seit 2019 aus dem Tierschutz adoptiert hatte. Die Hündin wurde in der Vergangenheit regelmäßig mit zur Arbeit gebracht, ohne dass dies Probleme verursachte.
Mit dem Wechsel zu einem neuen Regionalleiter im März 2025 wurde die Mitnahme des Hundes untersagt. Der Vorgesetzte berief sich auf den Arbeitsvertrag, der das Mitbringen von Tieren verbietet. Anja H. beantragte daraufhin vor Gericht einstweiligen Rechtsschutz, um ihren Hund weiterhin mitbringen zu dürfen, wurde jedoch abgelehnt.
Gerichtliche Entscheidungen und Vergleich
Das LAG Düsseldorf bestätigte die Entscheidung des Arbeitsgerichts Düsseldorf und stellte fest, dass das vertragliche Hundeverbot nach wie vor gilt. Das Gericht argumentierte, dass Kunden aufgrund von Allergien oder Ängsten vor Hunden die Spielhalle meiden könnten. Der Arbeitgeber wies darauf hin, dass andere Mitarbeiter sich ebenfalls auf eine Duldung berufen könnten, was zu Problemen führen würde.
Im Rahmen eines Vergleichs wurde vereinbart, dass Anja H. ihre Hündin bis zum 31. Mai 2025 mit zur Arbeit bringen durfte; danach ist dies nur noch mit ausdrücklicher Genehmigung der Geschäftsleitung gestattet. Das LAG Düsseldorf hatte bereits in früheren Fällen entschieden, dass ein genereller Rechtsanspruch auf die Mitnahme von Tieren nicht besteht. Arbeitgeber sollten daher klare Regelungen zur Mitnahme von Tieren in Arbeitsverträgen oder internen Vorschriften festlegen, während Arbeitnehmer darauf drängen sollten, eine schriftliche Erlaubnis einzuholen, da jahrelange Duldungen rechtlich keine Grundlage schaffen.
In diesem Fall zeigt sich, dass das Direktionsrecht des Arbeitgebers auch in Bezug auf die Mitnahme von Tieren gilt, und persönliche Umstände der Klägerin spielten keine rechtliche Rolle im Urteil.