
Ein hochbetagtes Ehepaar in Gießen sieht sich nach fast 30 Jahren Mietverhältnis mit einer fristlosen Kündigung konfrontiert. Die Vermieterin kündigte aufgrund eines angeblichen Mietrückstands, der laut ihrer Angaben bei 1636,16 Euro liegen soll. Die Miete des Paares war 2022 einvernehmlich von 500 Euro auf 600 Euro erhöht worden. In der für den Zeitraum von Mai 2021 bis April 2022 erstellten Nebenkostenabrechnung wurde zudem eine Vorauszahlung von 1800 Euro aufgeführt.
Die fristlose Kündigung wurde am 31. August 2023 ausgesprochen, doch nach dem Nichtauszug der Mieter folgte am 16. Mai 2024 eine weitere Kündigung, die mit Drohungen der Mieter begründet wurde. In der Folge erhob die Vermieterin Räumungsklage. Die Mieter beantragten daraufhin die Abweisung der Klage sowie eine angemessene Räumungsfrist. Bei einem Ortstermin stellte das Gericht eine dritte eigenständige Wohnung im Souterrain des Hauses fest, die alle Merkmale einer abgeschlossenen Wohnung aufwies und von einer Einzelperson oder Familie genutzt worden war.
Gericht entscheidet zugunsten des Ehepaars
Das Gericht kam zu dem Entschluss, dass beide Kündigungen unwirksam waren. Ab dem Jahr 2013 hatten die Mieter regelmäßig 500 Euro gezahlt, was einer Abmahnung bedurft hätte, bevor Kündigungen in Betracht gezogen werden konnten. Zudem wurde die Vermieterin als rechtsmissbräuchlich eingestuft, da sie 16 Monate wartete, bevor sie die erste Kündigung aussprach. Auch die hilfsweise fristgerechte Kündigung wurde als rechtsmissbräuchlich eingestuft, da zwischen dem angeblichen Fehlverhalten und der Kündigung mehr als sieben Monate verstrichen waren.
Die Entscheidung, die Kündigung nach § 573a BGB auszusprechen, war nicht gerechtfertigt, da es sich um ein Haus mit drei Wohnungen handelte. Das Mietverhältnis bleibt somit bestehen, und die Vermieterin hat keinen Anspruch auf die Herausgabe und Räumung der Wohnung. Das Urteil ist rechtskräftig.
In einem weiteren Kontext lässt sich sagen, dass Mietrückstände in der Regel einen wichtigen Kündigungsgrund darstellen. Strengere Kriterien gelten jedoch, wie [mietrecht.com](https://www.mietrecht.com/fristlose-kuendigung-mietrueckstand/) in Bezug auf fristlose Kündigungen von Mietern feststellt. Es wird darauf hingewiesen, dass fristlose Kündigungen in der Regel nur gerechtfertigt sind, wenn ein Mieter über zwei Monatsmieten im Verzug ist oder erhebliche mietvertragliche Pflichten verletzt. Zudem kann eine fristlose Kündigung unwirksam sein, wenn keine Abmahnung erfolgte oder Mietschulden nach Erhalt der Kündigung beglichen werden.