
Die 15. Große Strafkammer des Landgerichts Osnabrück hat in einer aktuellen Entscheidung die Anklage der Staatsanwaltschaft Osnabrück gegen drei Bedienstete der Wehrtechnischen Dienststelle wegen des Moorbrandes im Emsland im Jahr 2018 nicht zur Hauptverhandlung zugelassen. Diese Entscheidung ist rechtskräftig und wurde am 20. Dezember 2024 getroffen.
Der Moorbrand ereignete sich während der Schießkampagne THOR der Bundeswehr, die vom 23. August bis zum 3. September 2018 auf einem Schießplatz im Emsland durchgeführt wurde. Am 3. September 2018 wurden unter anderem zehn Luft-Boden-Raketen vom Hubschrauber TIGER abgefeuert, wobei ein Raketeneinschlag gegen 15:30 Uhr einen Brand am Moorboden auslöste. Zusätzlich traten durch herabfallende Raketenteile weitere Brände auf. Trotz umfangreicher Löschmaßnahmen breitete sich der Flächenbrand auf eine Größe von 3 x 4 km aus, was zur Ausrufung des Katastrophenfalls durch den Landrat des Landkreises Emsland am 21. September 2018 führte. Der Brand konnte erst am 10. Oktober 2018 nach dem Einsatz von ca. 1.700 Einsatzkräften gelöscht werden.
Entscheidung des Landgerichts
Die Staatsanwaltschaft erhob am 21. November 2021 Anklage gegen die beschuldigten Bediensteten wegen Fahrlässigkeit. Der Vorwurf lautete, dass sie die Gefahr eines Flächenbrandes nicht erkannt hätten und insbesondere die Witterungsverhältnisse nicht berücksichtigt hätten. Die Kammer entschied jedoch, dass das Verhalten der Angeschuldigten kein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten darstellt. Die Schießübung war als erlaubtes Risiko eingestuft worden, und es sei nicht den Angeschuldigten vorzuwerfen, dass der Brand außer Kontrolle geriet. Die Betriebsfeuerwehr war an den Schießübungen beteiligt und hatte keine Bedenken hinsichtlich der Brandgefahr geäußert.
Darüber hinaus wurde festgestellt, dass es vor den Übungstagen bereits Brände gab, die erfolgreich gelöscht werden konnten. Die bereitgestellten Einsatzkräfte wurden als ausreichend erachtet, um einen außer Kontrolle geratenen Flächenbrand zu verhindern. Die Probleme bei der Brandbekämpfung nach dem Ausbruch des Feuers, einschließlich des Ausfalls einer Löschraupe und der Instandhaltung eines weiteren Fahrzeugs, wurden nicht den Angeschuldigten zugeschrieben. Der Vorwurf der fehlenden Sicherheitskommission wurde als unzulässig zurückgewiesen, da die entsprechenden Verwaltungsvorschriften den Vorfall nicht erfassten. Schließlich erklärte ein Sachverständiger, dass die Schießübung unter den gegebenen Umständen keine besonderen Schwierigkeiten aufwies und die hohen Temperaturen einen zufälligen Faktor darstellten.