
In der Innenstadt von Hildesheim kam es am 8. März 2025 gegen 13 Uhr zu einem Streit zwischen zwei Männern in einem Café, der in bedrohliche Eskalation mündete. Ein 59-jähriger albanischer Staatsbürger zog dabei eine Schreckschusspistole und drohte mit dieser. Der Vorfall wurde noch während einer Fahndung aufgeklärt, als der Verdächtige in der Osterstraße angetroffen wurde.
Bei der Kontrolle wurden die Schreckschusspistole, die nicht geladen war, sowie ein Schlagring sichergestellt. Auf die Frage zu dem Opfer gaben die Beamten an, dass dieses vor Ort nicht mehr auffindbar war. Gegen den Verdächtigen wurden Anzeigen wegen Bedrohung sowie Verstößen gegen das Waffengesetz eingeleitet, wie [Bild.de](https://www.bild.de/regional/niedersachsen/streit-in-hildesheim-schreckschusswaffe-gezueckt-67cd5943f265be634ca25816) berichtete.
Schreckschusspistole und das deutsche Waffengesetz
Schreckschusspistolen sind Nachbildungen von Schusswaffen, die keine Projektile, sondern Kartuschenmunition, Reizgas oder pyrotechnische Munition abfeuern. Sie ahmen echte Schusswaffen nach, verfügen jedoch über mechanische Sperren und Sollbruchstellen, um das Verschießen von Projektile zu verhindern. Ihren Einsatz ist in Deutschland im Rahmen des Waffengesetzes geregelt.
Der Erwerb und Besitz von Schreckschusspistolen unterliegt strengen Vorschriften. So müssen Käufer mindestens 18 Jahre alt sein und ein PTB-Prüfsiegel vorlegen können. Schreckschusswaffen mit diesem Siegel gelten als „freie Waffen“ und können ohne besondere Erlaubnis erworben werden. Zudem ist zur Nutzung im öffentlichen Raum ein kleiner Waffenschein erforderlich, der die waffenrechtliche Zuverlässigkeit sowie persönliche Eignung voraussetzt. Das Führen solcher Waffen bei öffentlichen Veranstaltungen ist strikt untersagt, was bei Verstößen strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann, wie [Jurawelt.com](https://jurawelt.com/rechtslexikon/s/schreckschusspistole-im-deutschen-waffenrecht/) detailliert darlegt.