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Neuer Steuersatz auf Fehmarn: Gericht bestätigt rechtliche Grundlage!

Am 23. Januar 2025 hat das Oberverwaltungsgericht Schleswig entschieden, dass die neue Steuersatzung der Stadt Fehmarn rechtlich in Ordnung ist. Dies bedeutet, dass die Erhebung der Zweitwohnungssteuer für die Jahre 2020 und 2021 auf der Grundlage der überarbeiteten Regelung erfolgt, die rückwirkend gültig ist. Geklagt hatte ein Mann aus Niedersachsen, der in Burgtiefe eine Zweitwohnung besitzt. Er kritisierte, dass Eigentümer von Objekten in erstklassigen Lagen überproportional besteuert würden.

Das Verwaltungsgericht hatte zuvor im März 2022 entschieden, dass die ursprüngliche Steuersatzung von 2019 fehlerhaft war und gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Grundgesetzes verstieß. Die damalige Steuersatzung basierte auf Bodenrichtwerten, was zu einer ungleichen Besteuerung führte.

Rechtsprechung und Änderungen der Steuersatzung

Die Stadt Fehmarn legte Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ein, und die Steuersatzung wurde Ende 2024 überarbeitet. Der 6. Senat stellte in seiner aktuellen Entscheidung fest, dass eine Änderung während des Verfahrens zulässig ist. Als neue Bemessungsmethode wird der Bodenrichtwert des Grundstücks durch den höchsten Bodenrichtwert in Fehmarn geteilt und das Ergebnis mit „0,5“ addiert. Diese neue Berechnungsweise verletzt nicht den Gleichheitsgrundsatz und vermeidet eine übermäßige Spreizung.

Wie der SIS Verlag berichtete, bestätigte der 6. Senat auch in einem Verfahren zur Stadt Tönning die Rechtsprechung. Ein weiterer relevanter Aspekt ist, dass die Klägerin aus Tönning Revision zum Bundesverwaltungsgericht eingelegt hat, die wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen wurde. Die schriftlichen Urteilsgründe sind noch nicht verfügbar.