
In einem aktuellen Fall vor dem Verwaltungsgericht sorgt eine strittige Teileinziehung für Aufregung in der Stadt Coesfeld. Die Stadt argumentierte, dass die Bekanntmachung der „Teileinziehung“ im Amtsblatt keine unmittelbare Außenwirkung habe. Diese Argumentation führte sowohl bei den Klägern als auch beim Richter zu Verwirrung. Im Amtsblatt ist festgelegt, dass Widmungen und Teileinziehungen am Tag nach der öffentlichen Bekanntgabe wirksam werden. Zudem enthält es eine Rechtsbehelfsbelehrung, die auf die Möglichkeit einer Klage vor dem Verwaltungsgericht hinweist.
Nachdem die Stadt auf den Widerspruch angesprochen wurde, zog sie ihre Allgemeinverfügung zurück. Die Stadtsprecherin Andrea Zirkel bezeichnete dies als „nicht heilbaren Verfahrensfehler“. Ein zentrales Argument ist, dass die Absicht zur Teileinziehung drei Monate im Voraus bekanntgegeben werden muss, um den Bürgern die Möglichkeit zur Einwendung zu geben. Laut Zirkel sei die Bekanntgabe der Teileinziehung nicht erfolgt. Ungeachtet des Rückzugs der Allgemeinverfügung plant die Stadt, die Maßnahmen als Verkehrsversuch umzusetzen. Bürgermeisterin Eliza Diekmann-Cloppenburg kündigte an, dass der Verkehrsversuch im Mai starten soll. Gleichzeitig wird eine neue Rechtsabbiegerspur von Straßen.NRW auf der Holtwicker Straße eingerichtet.
Rechtsstreit und Bedenken der Kläger
Der Auftrag für die Verkehrsmaßnahmen wurde aufgrund eines festgestellten Unfallschwerpunkts erteilt. Die Kläger, Heiner Brinks und Martin Sicking, die Eigentümer des „Action“-Marktes sind, äußerten ihre Bedenken hinsichtlich der Erreichbarkeit ihrer Immobilie. Sie berichteten, dass Mieter des Marktes bereits eine zukünftige Anmietung der Ladenflächen aufgrund von Unsicherheiten zur Kundenfrequenz in Frage stellen. Brinks und Sicking beklagten zudem, dass ihre Bedenken in Bürgerinfo-Formaten nicht ernst genommen wurden und sahen sich gezwungen, den Rechtsweg zu wählen, um Gehör zu finden.
In einem weiteren Verfahren wurde die Beschwerde einer Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts abgelehnt. Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gegen die Teileinziehungsverfügung war nicht erfolgreich. Die Bekanntmachung der Teileinziehung fand bereits am 05.05.2014 in der B. Zeitung statt und wurde als präzise und rechtlich ausreichend erachtet. Der Senat prüfte das Beschwerdevorbringen und stellte fest, dass kein überwiegendes Interesse an der Aussetzung des Sofortvollzugs besteht, während die Bedenken zur Bestimmtheit der Teileinziehungsverfügung nicht geteilt wurden. Die Regelung sieht vor, dass der Radverkehr durch die Teileinziehung vollständig ausgeschlossen wird, was im Ratsbeschluss verankert ist.
Die Antragstellerin äußerte Bedenken bezüglich möglicher Umsatzeinbußen, diese jedoch sind rechtlich nicht geschützt. Für die innerstädtischen Geschäfte wurden die Risiken berücksichtigt, und die Entscheidung über die Einrichtung der Fußgängerzone wurde nicht als ermessensfehlerhaft oder willkürlich bewertet. Ferner bleibt die Möglichkeit, Ausnahmegenehmigungen zu beantragen, weiterhin bestehen.