
In Duisburg sorgt eine Überwachungsanlage auf der Friedrich-Ebert-Straße für rechtliche Kontroversen. Diese kontrolliert die Lkw-Verkehre in Rheinhausen und ist darauf ausgelegt, Fahrzeuge über 7,5 Tonnen zu überwachen, die in bestimmten Bereichen des Stadtteils nicht zugelassen sind. Laut [WDR](https://www1.wdr.de/nachrichten/ruhrgebiet/duisburg-klage-lkw-blitzer-verwaltungsgericht-100.html) sieht die Landesbehörde für Datenschutz und Informationsfreiheit den Betrieb der Anlage in ihrer aktuellen Form als gesetzlich nicht zulässig an.
Ein zentrales Problem dabei ist, dass die Überwachungsanlage auch Fahrzeuge erfasst, die vom Fahrverbot nicht betroffen sind, wie zum Beispiel Busse und Lkw mit Ausnahmegenehmigungen. Datenschützer warnen in diesem Kontext vor einem unzulässigen Eingriff in die Grundrechte der Fahrzeuginsassen. Sie empfehlen, zur Unterscheidung zwischen verbotenen und erlaubten Fahrzeugen menschliche Kontrolleure einzusetzen. Die Stadt hat die Messanlage installiert, um die Anwohner vor Lkw-Verkehr zu schützen. Um die Rechtmäßigkeit der Anlage zu klären, muss nun das Verwaltungsgericht Düsseldorf eine Entscheidung treffen.
Rechtliche Rahmenbedingungen der GPS-Überwachung
In einem weiteren Aspekt des Datenschutzes wird die GPS-Überwachung von Fuhrparks betrachtet. Laut [Bornemann.net](https://bornemann.net/ist-gps-ueberwachung-im-fuhrpark-erlaubt-datenschutz-bei-ortung-von-lkw-und-co/) unterliegt die GPS-Ortung von Fahrzeugen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Hierbei werden personenbezogene Daten, einschließlich Standortdaten, durch die DSGVO geschützt.
Die Verarbeitung solcher Daten ist dann rechtmäßig, wenn der betroffenen Person ihre Einwilligung gegeben wurde oder ein berechtigtes Interesse des Unternehmens vorliegt. Beispiele für solche berechtigten Interessen sind unter anderem die Verfolgung von Waren, Schutz vor Diebstahl und Sicherheit der Mitarbeiter. Wichtig ist jedoch, dass die Erhebung von Daten über private Fahrten mit Firmenfahrzeugen unzulässig ist, da hier die Grundrechte der betroffenen Personen überwiegen.
Arbeitgeber sind verpflichtet, Mitarbeiter über die GPS-Überwachung zu informieren. Zudem müssen die datenschutzrechtlichen Vorgaben genau eingehalten und die Daten nur so lange gespeichert werden, wie es für den Verarbeitungszweck erforderlich ist. Wenn diese Rahmenbedingungen beachtet werden, ist die GPS-Überwachung im Fuhrpark erlaubt.