Mettmann

Öffentliche Sitzung zur Neugestaltung des Bebauungsplans: Ihre Stimme zählt!

Für interessierte Bürgerinnen und Bürger findet am 16. Januar 2025 um 18 Uhr eine öffentliche Beteiligung zur ersten Änderung des Bebauungsplans Nr. 146 statt. Die Veranstaltung findet im großen Sitzungssaal des Rathauses, Neanderstraße 85, im ersten Obergeschoss, statt. Der Zugang erfolgt über die Eingangstür auf der Rückseite des Rathauses, wo sich auch ein Parkplatz befindet.

Die Unterlagen zu den geplanten Änderungen können vom 17. bis 31. Januar 2025 im Amt für Stadtplanung und Vermessung im Rathaus-Neubau eingesehen werden. Der zuständige Raum befindet sich im zweiten Obergeschoss, auf der rechten Flurseite, neben Zimmer N 218. Ziel der Änderung des Bebauungsplans ist die Ausweisung eines urbanen Gebiets, um das Nutzungsspektrum zu erhöhen und den Leerstand eines Ladenlokals zu beseitigen. Das aktuelle Nahversorgungszentrum, das im Ringcenter angesiedelt ist, bietet bereits Arztpraxen und Einzelhandelsnutzungen, ist jedoch auf das angrenzende Wohngebiet beschränkt. Zudem ist die Größe des leerstehenden Ladens für den Lebensmitteleinzelhandel nicht mehr zeitgemäß.

Änderungen des Bebauungsplans

Die Fortschreibung des Einzelhandelskonzepts sowie die angepassten Bebauungspläne sollen alternative Nutzungsmöglichkeiten schaffen. Während der Veranstaltung wird die Verwaltung den Entwurf des neuen Bebauungsplans erläutern. Die teilnehmenden Bürgerinnen und Bürger haben die Möglichkeit, Anregungen und Bedenken zu äußern.

In diesem Zusammenhang weist die rechtliche Betrachtung darauf hin, dass Maßnahmen der Innenentwicklung den Zielen und Inhalten der Entwicklung der überplanten Fläche dienen müssen. Ein vollständiger Ausschluss des Einzelhandels im Bebauungsplan wird nicht als Maßnahme der Innenentwicklung anerkannt. Der gegenwärtige Bebauungsplan regelt speziell den Ausschluss des Einzelhandels im Plangebiet. Gemäß der gesetzlichen Vorschrift (§ 13a BauGB) müssen Bebauungspläne die bauplanungsrechtliche Grundlage für Innenentwicklungsmaßnahmen schaffen.

Ein positiver Einfluss auf die Innenentwicklung in anderen Siedlungsbereichen reicht nicht aus, um den Bebauungsplan zu legitimieren. Ziel des Plans ist es, die Nahversorgung in definierten Bereichen außerhalb des Plangebiets zu sichern und zu entwickeln. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Entwicklung an anderen Standorten entfällt. Die Verfolgung von Interessen außerhalb des Plangebiets macht den Plan nicht zu einer Maßnahme der Innenentwicklung, was rechtliche Konsequenzen haben könnte.

Rechtliche Rahmenbedingungen

Die Gemeinde kann unter bestimmten Voraussetzungen einen Bebauungsplan im vereinfachten Verfahren erlassen. Dabei bestehen jedoch Unterschiede zwischen den Verfahrensanforderungen und den Zielen des vereinfachten und des beschleunigten Verfahrens. Für den aktuellen Bebauungsplan wurde keine förmliche Umweltprüfung vorgenommen, was als Verfahrensfehler gewertet wird. Der fehlende Umweltbericht ist ein relevanter Mangel im Verfahren und könnte gemäß den Bestimmungen des Baugesetzbuches wesentlich sein.

Diese rechtlichen Aspekte werden in Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts weiter thematisiert, was zusätzliche Brisanz in die Diskussion um den Bebauungsplan bringt, wie Rechtslupe berichtet.