Ahrweiler

Cookies und Datenschutz: Was Sie unbedingt wissen sollten!

Am 6. Mai 2025 berichtete der Kreis Ahrweiler über aktuelle Entwicklungen und Informationen zur Nutzung von Cookies und Tracking auf Webseiten. Dabei wurde festgestellt, dass nicht jede Webseite verpflichtet ist, einen Cookie- oder Einwilligungs-Banner einzuführen, wenn keine einwilligungsbedürftigen Verarbeitungen stattfinden. Das Telemediengesetz (TTDSG) schreibt vor, dass eine Einwilligung nicht erforderlich ist, wenn keine nicht unbedingt erforderlichen Informationen auf Endgeräten gespeichert oder ausgelesen werden.

Darüber hinaus müssen Betreiber darauf achten, auf Cookies und einwilligungsbedürftige Verarbeitungen zu verzichten, um den Aufwand und die Herausforderungen bei der Einholung von Einwilligungen zu minimieren. Dies betrifft insbesondere die Speicherung oder das Auslesen von Informationen auf Endgeräten, wie es § 25 TTDSG vorsieht. Als Beispiele für Informationen, die gespeichert werden können, werden unter anderem Cookies, LocalStorage und Werbe-IDs genannt.

Regeln zu Cookies und Tracking

Ein weiterer Aspekt der Berichterstattung bezog sich auf die Einwilligung für Cookies und Tracking-Mechanismen. Grundsätzlich erfordert die Speicherung von Informationen wie Cookies die aktive Einwilligung der Nutzer. Ausnahmen bestehen lediglich für technisch notwendige Cookies, die etwa für die Sitzungsverwaltung oder Nutzer_eingaben gebraucht werden. Anbieter müssen zudem sicherstellen, dass Einwilligungen klar und verständlich gestaltet sind, um irreführende Informationen zu vermeiden.

Wie baden-wuerttemberg.datenschutz.de weiter ausführte, erfordert die Einbindung externer Inhalte wie Karten oder Schriftarten ebenfalls eine genaue Beachtung der Datenschutzvorschriften. Um Datenübertragungen zu minimieren, werden Zwei-Klick-Lösungen empfohlen. Diese sind insbesondere hilfreich, um ungewollte Übertragungen personenbezogener Daten zu vermeiden.