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Brunnenhalle Bad Dürkheim: Berufungstermin sorgt für Aufregung!

In Bad Dürkheim bleibt der Umbau der Brunnenhalle weiterhin ein zentrales Thema, da der juristische Streit um die Baugenehmigung fortgeführt wird. Die Stadtverwaltung arbeitet zurzeit an den Ausschreibungen für den Umbau, während das Oberverwaltungsgericht Koblenz bereits einen Termin für die Berufungsverhandlung festgelegt hat. Die Pläne sehen vor, die Brunnenhalle, die seit den 1930er Jahren als Veranstaltungsort dient, zu einem Kultur- und Kongresszentrum umzuwandeln.

Der Streit um die Baugenehmigung spitzt sich weiter zu: Laut einem Urteil der 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Neustadt wurde die Klage gegen die Baugenehmigung für den Umbau und die Erweiterung der Brunnenhalle abgewiesen. Dieses Urteil, das am 1. August 2023 zugestellt wurde, stellt fest, dass die Baugenehmigung keine Rechte von Anwohnern verletzt. Die Klägerin, eine Eigentümerin zweier Grundstücke in der Nähe der Brunnenhalle, hatte argumentiert, dass die Genehmigung für eine „Eventlocation“ unangemessen sei und die spezifischen Rechte der Anlieger missachtet wurden.

Baugenehmigung und geplante Erweiterungen

Die Kreisverwaltung Bad Dürkheim erteilte am 14. April 2022 die Genehmigung für den Umbau und die Erweiterung der Brunnenhalle, die auch den Anbau einer Tourist-Information mit Büroeinheit und Gastronomie nach dem Abriss eines nordwestlichen Anbaus umfasst. Die Nebenbestimmungen der Genehmigung beinhalten ebenfalls ein schalltechnisches Gutachten, das bestätigen soll, dass der genehmigte Betrieb keine unzumutbaren Lärmbelästigungen verursacht.

Die Klägerin hatte im September 2022 nach einem erfolglosen Widerspruchsverfahren Klage erhoben und behauptet, die Genehmigung sei „maßgeschneidert“ für eine unpassende Nutzung, dennoch wurde die Klage abgewiesen, da der Bebauungsplan „Kurgebiet“ keinen Drittschutz für Eigentümer außerhalb des Plangebiets gewährt.

Die Entscheidung des Gerichts könnte dennoch nicht das letzte Wort gewesen sein, da die Klägerin die Möglichkeit hat, innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz einen Antrag auf Zulassung der Berufung zu stellen.