Speyer

Neue Grundsteuerbescheide: Was Eigentümer jetzt wissen müssen!

Zum Jahreswechsel trat die Grundsteuerreform bundesweit in Kraft, was Grundstückseigentümer in Landau betrifft. Die Reform bringt wesentliche Änderungen in der Berechnung der Grundsteuer und der Zahlungspflicht mit sich. Alle Grundsteuerbescheide, die vor dem 1. Januar 2025 erlassen wurden, verlieren am 31. Dezember 2024 ihre Gültigkeit. Mit der Aufhebung dieser alten Bescheide endet auch die Zahlungspflicht aus diesen Dokumenten. Allerdings bleiben Zahlungsrückstände unberührt und müssen weiterhin beglichen werden.

Ab 2025 gelten neue Grundsteuerbescheide, deren Zahlungspflicht mit der Zustellung beginnt. Die Stadtverwaltung wird die neuen Bescheide in den kommenden Tagen und Wochen versenden. Steuerpflichtige sollten beachten, dass es möglicherweise zu Verzögerungen bei der Zustellung kommen kann, nachdem die üblichen Steuertermine verstrichen sind. Fällige Beträge und Zahlungstermine sind im neuen Bescheid ausgewiesen.

Wichtige Informationen und Ansprechpartner

Die Stadtverwaltung bittet alle Steuerpflichtigen, die Angaben in den neuen Bescheiden sorgfältig zu prüfen, einschließlich Aktenzeichen, Objektbezeichnung, Grundsteuermessbetrag, Zahlungsweise und Bankverbindung. Rückfragen zur Veranlagung der Grundbesitzabgaben können per E-Mail an grundsteuer@landau.de oder telefonisch unter 0 63 41/13-2203 und 0 63 41/13-2204 gestellt werden. Weitere Informationen zur Grundsteuerreform sind auch auf der [Webseite der Stadt Landau](https://www.landau.de/grundsteuer) verfügbar.

Für Teilnehmer am SEPA-Lastschriftverfahren ist keine Aktion erforderlich, da die Abbuchung automatisch bei einem gültigen Bescheid erfolgt. Das Lastschriftmandat kann digital unter [www.landau.de/sepa](https://www.landau.de/sepa) erteilt werden. Manuelle Zahlungen sollten erst nach Erhalt des neuen Bescheids vorgenommen werden, und bestehende Daueraufträge sollten überprüft werden. Rückfragen zur Änderung der Zahlweise können per E-Mail an stadtkasse@landau.de oder telefonisch unter 0 63 41/13-2106 und 0 63 41/13-2105 gestellt werden.

Die Grundsteuer wird grundsätzlich auf Grundbesitz erhoben, einschließlich Grundstücke, Gebäude sowie land- und forstwirtschaftliche Betriebe. Eigentümer sind für die Zahlung verantwortlich, können jedoch die Grundsteuer auf Mieter übertragen. Die Reform der Grundsteuer war notwendig, da die bisherige Berechnung auf veralteten Werten basierte, was das Bundesverfassungsgericht gefordert hatte. Ab 2025 wird die Besteuerung auf Grundlage neu bewerteter Grundstückswerte erfolgen, was auch in [Werl](https://www.werl.de/detailansicht/fragen-und-antworten-zur-neuen-grundsteuer-ab-2025) zur Anwendung kommt.

In Nordrhein-Westfalen gelten einheitliche Vorgaben für die Grundsteuerreform. Die Einnahmen aus der Grundsteuer fließen in die kommunalen Haushalte und finanzieren Schulen, Kitas, Straßen sowie kulturelle und sportliche Angebote. Die aktuellen Hebesätze in Werl sind gestaffelt und betragen für die Grundsteuer A 672 vom Hundert, für die Grundsteuer B (Wohnen) 790 vom Hundert und für die Grundsteuer B (Nicht-Wohnen) 1.570 vom Hundert. Ab 2025 kann die individuelle Grundsteuer je nach Wertentwicklung des Grundstücks variieren.