Trier

Gericht lehnt Niqab beim Autofahren ab: Sicherheit geht vor!

Eine muslimische Frau hat vor dem Verwaltungsgericht in Trier geklagt, um das Tragen eines Gesichtsschleiers (Niqab) während des Autofahrens zu ermöglichen. Das Gericht wies ihre Klage am 25. Februar ab und entschied, dass sie keinen Anspruch auf eine Ausnahmegenehmigung vom Verhüllungsverbot habe. Der Fall ist bemerkenswert, da er die Balance zwischen Religionsfreiheit und den Sicherheitsbedenken im Straßenverkehr thematisiert.

Das Gericht entschied, dass das Recht Dritter auf körperliche Unversehrtheit über dem individuellen Wunsch nach Religionsausübung stehe. Es argumentierte, dass das Tragen eines Niqab das Blickfeld der Fahrerin einschränke und dadurch andere Verkehrsteilnehmende gefährden könnte. Zudem sei bei Verkehrskontrollen eine Identitätsfeststellung der Fahrerin nicht möglich, ein zentraler Punkt der Auffassung des Gerichts. Die Klägerin, alleinerziehende Mutter von zwei Kindern, lebt in einem Dorf im Kreis Trier-Saarburg und hatte den Landesbetrieb Mobilität (LBM) Rheinland-Pfalz verklagt, da dieser ihr keine Ausnahmegenehmigung erteilt hatte.

Öffentlicher Nahverkehr als Alternative

In ihrem Argument ließ die Klägerin erkennen, dass die Regelung ihrer Religionsfreiheit widerspreche, da es für sie eine Pflicht sei, ihr Gesicht zu bedecken. Das Gericht wies jedoch darauf hin, dass die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar sei, da die nächste Bushaltestelle etwa einen Kilometer entfernt sei und sie auch ein Fahrrad für kürzere Distanzen nutzen könne. Die Straßenverkehrsordnung untersagt das Verhüllen des Gesichts beim Autofahren, um die Identifizierung bei Verkehrsverstößen zu gewährleisten. Der LBM erläuterte, dass es sich um einen der ersten entsprechenden Fälle in Rheinland-Pfalz handelt. Ähnliche Klagen wurden in der Vergangenheit abgewiesen, wie ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts in Koblenz im August 2024 zeigt.

Parallel dazu wird auch am Verwaltungsgericht Berlin über die Rechtmäßigkeit der Gesichtsverschleierung im Straßenverkehr entschieden. Bisher haben zahlreiche Gerichte in ähnlichen Angelegenheiten Ausnahmen abgelehnt, wobei einige religiöse Argumente anerkannt wurden. Bei den Gerichtsentscheidungen in anderen Bundesländern, insbesondere Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz, wurde der Eingriff in die Religionsfreiheit als gerechtfertigt angesehen, um die Sicherheit im Straßenverkehr zu gewähren. Die Straßenverkehrsordnung (StVO) schreibt in § 23 Abs. 4 vor, dass das Verhüllen des Gesichts nicht zulässig ist, um die Erkennbarkeit des Fahrers zu gewährleisten.
Die Behörden haben dabei drei Hauptargumente angeführt: Die Identifikation bei automatisierten Verkehrskontrollen sei nicht möglich, der Niqab beeinträchtige die Rundumsicht und verhindere nonverbale Kommunikation mit anderen Verkehrsteilnehmern. Während ein Oberverwaltungsgericht die Bedeutung der nonverbalen Kommunikation bei Ermessensentscheidungen nicht als relevant erachtete, bleibt der identitätsbezogene Aspekt ein zentraler Streitpunkt.

Die Relevanz des Themas geht über das Autofahren hinaus und betrifft auch andere Lebensbereiche, wie Hochschulen und Schulen, wo das Tragen des Niqab ebenfalls zur Debatte steht. In Deutschland gibt es spezifische Regelungen zur Gesichtsverhüllung für Beamte und Soldaten, während in Ländern wie Belgien und Frankreich ein generelles Verbot im öffentlichen Raum existiert. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat den Staaten erlaubt, eigene Regelungen zu erlassen, um die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin wird in diesem Zusammenhang mit Spannung erwartet.