Chemnitz

Verzweifelt: Ehepaar in Chemnitz kämpft gegen Wasserschaden im Bad!

Ein Ehepaar aus Chemnitz steht seit drei Monaten vor einem unverhofften Problem: In ihrer Mietwohnung in der Willy-Reinl-Straße tropft Wasser von der Decke. Petra (63) und Roland Schneider (69) haben Schüsseln und Wannen im Badezimmer aufgestellt, um das eindringende Wasser aufzufangen. Während des Duschens müssen die beiden improvisierten Auffangbehälter wegräumen und desinfizieren, was den Alltag erheblich beeinträchtigt. Laut Petra Schneider duscht sie manchmal mit einem Regenschirm, um sich vor dem Wasser zu schützen.

Der Wasserschaden beeinträchtigt auch die Flurdecke, wo sich bereits die Leisten zu lösen beginnen. Obwohl bisher kein Schimmel aufgetreten ist, hat das Ehepaar Schwierigkeiten, eine Lösung für das Problem zu finden. Roland Schneider hatte vor zwei Wochen persönlich beim Vermieter vorgesprochen, doch eine Reaktion blieb aus. Ebenso ignorierte der Vermieter Briefe und Anrufe des Ehepaars. Ein Nachbar hat sich bereit erklärt, ihnen zu helfen. Das Ehepaar möchte jedoch nicht ausziehen, da sie die Lage und die sichere Umgebung schätzen.

Rechte und Pflichten bei Wasserschäden

Die Situation des Ehepaars ist nicht nur zu bedauern, sondern wirft auch grundlegende Fragen zu den Rechten und Pflichten von Mietern und Vermietern im Falle von Wasserschäden auf. So haben Mieter die Pflicht, ihren Vermieter unverzüglich über einen Wasserschaden zu informieren, unabhängig von der Schadensgröße, wie deutsche-schadenshilfe.de erläutert. Des Weiteren sind Mieter dazu verpflichtet, den Schaden durch geeignete Maßnahmen zu mindern, etwa durch das Abdrehen des Haupthahns.

Vermieter sind hingegen gefordert, im Mietvertrag das Vorgehen im Schadensfall klar zu regeln. Nach Kenntnis des Schadens müssen sie die Versicherung benachrichtigen, um eine zeitnahe Schadensregulierung zu gewährleisten. Zur fachgerechten Beurteilung des Schadens sollten sowohl der Vermieter als auch der Mieter gegebenenfalls externe Sachverständige hinzuziehen. Bei Unbewohnbarkeit der Mietwohnung hat der Mieter das Recht, in ein Ausweichquartier umzuziehen, während der Anspruch auf Mietminderung bestehen bleibt.