
Die Staatsanwaltschaft hat Anklage gegen Thomas A. wegen fahrlässiger Tötung und unerlaubtem Entfernen vom Unfallort erhoben. Der Vorfall ereignete sich am 1. Juni 2024 um 9:30 Uhr vor dem Netto-Markt in Torgau.
Nach den Ermittlungen überquerte Thomas A. den Röhrweg mit seinem Fahrrad und übersah die 87-jährige Radfahrerin Erna F., die von rechts kam und abbog. Erna F. stürzte, erlitt Brüche am Becken und Kreuzbein und verstarb vier Wochen nach dem Unfall an ihren Verletzungen. Nach dem Vorfall fuhr Thomas A. davon, ohne seine Personalien zu hinterlassen. Die Polizei suchte öffentlich nach ihm, bevor er sich nach dem Aufruf in der Torgauer Zeitung schließlich der Polizei stellte.
Details zum Unfallhergang
Thomas A. räumte ein, dass es zu einem Unfall gekommen sei, bestritt jedoch, dass er dafür verantwortlich sei. Er behauptete, Erna F. habe kein Handzeichen gegeben, und er habe sie nach dem Sturz gefragt, ob alles in Ordnung sei, was sie bejaht habe. Thomas A. bot an, einen Arzt zu rufen, was jedoch von Erna F. abgelehnt wurde. Der Grund für sein Verlassen des Unfallorts war laut eigenen Angaben seine Angst, dass Verwandte der Frau ihm nachstellen könnten.
Zahlreiche Zeugen des Vorfalls wurden befragt, deren Aussagen jedoch stark voneinander abwichen. Eine Zeugin im Auto war in einiger Entfernung, während eine Ärztin am Wahlkampfstand in der Nähe Erna F. half und einen Rettungswagen rief, obwohl sie das nicht wollte. Berichten zufolge forderten verschiedene Zeugen Thomas A. zweimal zum Anhalten auf, was er ignorierte.
Die Aussagen der Verteidigung betonten die Widersprüche in den Zeugenaussagen, während die Staatsanwältin sich dafür einsetzte, dass ein Freispruch nicht in Frage komme, da Thomas A. der Radfahrerin die Vorfahrt genommen habe. Die Verhandlung wird fortgesetzt, wobei ein medizinisches Gutachten über den Behandlungsverlauf von Erna F. bis zu ihrem Tod erwartet wird.
Im Kontext der rechtlichen Rahmenbedingungen steht die Anklage wegen fahrlässiger Tötung in Verbindung mit § 222 StGB, der die Strafbarkeit bei fahrlässiger Tötung regelt. Hierbei muss eine kausale und objektiv zurechenbare Handlung zum Tod führen, wobei Fahrlässigkeit als Missachtung der erforderlichen Sorgfalt definiert ist. Wie [juracademy.de](https://www.juracademy.de/strafrecht-bt1/fahrlaessige-toetung.html) erläutert, ist der Tod die Konsequenz einer Handlung, die ohne die Absicht herbeizuführen, entstanden ist.