
Am 2. April 2025 wurden neue Änderungen für die Verkehrsteilnehmenden am Neuen Krug in Geesthacht bekannt gegeben. Ab dem 11. April, während der Osterferien, wird die Tempo-30-Zone konsequent umgesetzt. In diesem Zusammenhang werden die bestehenden „Vorfahrt-gewähren“-Schilder abgebaut, und in der gesamten 30er Zone gilt die „Rechts-vor-Links“-Regel.
Besonders betroffen sind die Einmündungen von Waldstraße und Mittelstraße, wo ebenfalls die „Vorfahrt-gewähren“-Schilder entfernt werden. Radfahrende können die baulich angelegten Radwege nutzen oder alternativ auf der Straße fahren, da die Benutzungspflicht der Radwege aufgehoben wurde. Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass Radfahrende den Zufußgehenden untergeordnet sind und Rücksicht nehmen müssen. Zudem haben Radfahrer nicht automatisch Vorfahrt vor Kraftfahrzeugen. Auf den Radwegen gilt ebenfalls die „Rechts-vor-Links“-Regel, die durch entsprechende Vorfahrt-Gewähren-Schilder unterstützt wird.
Regelungen und Überarbeitung des Verkehrsentwicklungsplans
Diese neuen Regelungen orientieren sich an der Straßenverkehrsordnung (StVO) und gelten in ganz Deutschland. Die Stadt ist verpflichtet, innerhalb der 30er Zone die „Rechts-vor-Links-Regel“ umzusetzen. Darüber hinaus wird die Stadtverwaltung derzeit den Verkehrsentwicklungsplan (VEP) von 2012 überarbeiten. Dabei stehen der Neue Krug und die umliegenden Straßenzüge im Fokus. Es wird betont, dass keine Straße isoliert betrachtet wird und mögliche Auswirkungen der Regelungen hinterfragt werden. In den kommenden anderthalb Jahren sollen zahlreiche Straßen überprüft werden, und bei akutem Handlungsbedarf sollen auch außerhalb der VEP-Überarbeitung Regelungen getroffen werden.
Die Einführung von Tempo-30-Zonen, wie auch in Geesthacht, dient der Verkehrsberuhigung in Wohngebieten. Sie zielt darauf ab, die Lebensqualität durch geringere Lärm- und Abgasemissionen zu verbessern. Voraussetzung für die Einrichtung ist, dass Tempo-30-Zonen nur innerorts zulässig sind und nicht auf Straßen des überörtlichen Verkehrs oder Vorfahrtsstraßen angewendet werden können, wie STVO2GO berichtet. Die zuständigen Straßenverkehrsbehörden entscheiden über die Anordnung von Tempo-30-Zonen, und Gemeinden müssen dem Antrag zustimmen.