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Schrebergärten im Trend: Wie man jetzt einen eigenen Garten bekommt!

Schrebergärten erfreuen sich nach wie vor großer Beliebtheit in städtischen Gebieten in Deutschland. Laut Angaben des Bundesverbands der Kleingartenvereine Deutschlands e.V. (BKD) beträgt die durchschnittliche Wartezeit für einen Kleingarten aktuell etwa drei Jahre. Um einen Schrebergarten pachten zu können, müssen Interessierte Mitglied in einem Kleingartenverein sein und einen entsprechenden Pachtvertrag abschließen.

Die Rechte und Pflichten der Kleingärtner sind in der Vereinssatzung festgelegt, die spezifische Regeln wie Ruhezeiten (häufig von 13.00 bis 15.00 Uhr) beinhalten kann. Die Nutzung der Parzelle wird durch das Bundeskleingartengesetz (BKleingG) sowie regionale Kleingartenordnungen geregelt. Demnach ist der Schrebergarten ausschließlich für den Anbau von Gartenerzeugnissen für den Eigenbedarf und zur Erholung bestimmt.

Regulierungen und Anforderungen für Kleingärten

In Bezug auf Bepflanzung können die Höhe und Arten von Hecken durch die Satzungen des jeweiligen Vereins und städtische Kleingartenordnungen geregelt sein. Oftmals sind große oder breite Bäume, wie Tannen oder Eichen, verboten. Zudem variiert die Erlaubnis zur Tierhaltung je nach Kleingartenverein: Bienen, Hasen, Hühner und Fische sind häufig erlaubt, solange sie die Nutzung des Gartens nicht beeinträchtigen. In vielen Kleingartenanlagen unterliegen Hunde einer Leinenpflicht.

Die Gartenlaube, die im Kleingarten stehen darf, hat eine maximale Grundfläche von 24 Quadratmetern gemäß § 3 BKleingG und muss in einem schlichten Stil gestaltet sein. Es ist nicht zulässig, die Laube mit Einrichtungen für dauerhaftes Wohnen, wie Heizungsanlagen, Badezimmer oder Küchen, auszustatten. Gelegentliches Übernachten im Schrebergarten ist meist erlaubt; jedoch ist eine dauerhafte Wohnnutzung untersagt, es sei denn, das Gebäude hat Bestandsschutz.

Zusätzlich wird der Kleingarten durch das Bundeskleingartengesetz (BKleingG) und die Satzungen der jeweiligen Kleingartenvereine definiert. Ein Kleingarten dient der kleingärtnerischen Nutzung und muss sich in einer Kleingartenanlage mit mindestens fünf Einzelgärten befinden. Die maximale Größe eines Kleingartens liegt bei 400 m². Die Regelung zur Größe der Gartenlaube, die seit dem 1. April 1983 gilt, erlaubt nur eine Fläche von maximal 24 m², wobei Terrasse und Freisitz nicht einberechnet werden. Dauerhaftes Wohnen in der Gartenlaube ist ebenfalls nicht gestattet.

Die kleingärtnerische Nutzung soll vor allem der Erholung dienen und nicht der Erwerbsnutzung. Laut den Vorgaben muss mindestens ein Drittel der Fläche für den Anbau von Obst und Gemüse für den Eigenbedarf verwendet werden. Die Aufteilung der Gartenfläche sollte ein Drittel für Obst und Gemüse, ein Drittel für Zierpflanzen und Gartengestaltung und ein Drittel für Wege, Gartenlaube und Terrasse umfassen.

Die Pachtverhältnisse sind so gestaltet, dass der Schrebergarten verpachtet und nicht vermietet wird. Dies gilt auf unbestimmte Zeit, wobei die Pachtkosten durchschnittlich zwischen 300 und 400 Euro pro Jahr liegen. Eine schriftliche Kündigung des Pachtverhältnisses ist erforderlich und eine außerordentliche Kündigung kann bei Pachtverzug oder Pflichtverletzungen erfolgen. Eine ordentliche Kündigung ist nur zum 30. November eines Jahres möglich, sofern bestimmte Bedingungen erfüllt sind.