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Skandal im Gericht: Ungerechtigkeit beim Sozialleistungsbetrug aufgedeckt!

Ein aktueller Fall aus Dortmund wirft ernsthafte Zweifel an der staatlichen Justiz und der Handhabung von Sozialleistungsbetrug auf. Der Autor, der als Prozessbeobachter tätig war, beschreibt seine Erschütterung über den Umgang des Gerichts mit einem Bußgeldbescheid, der im Auftrag des Jobcenters Märkischer Kreis vom Hauptzollamt Dortmund ausgestellt wurde. Diese Angelegenheit ist besonders brisant, da das Hauptzollamt offenbar keine ordnungsgemäße Abtretung und Zuständigkeit gemäß § 64 Absatz 2 Nr. 2b hat.

Die zuständige Sachbearbeiterin hat nicht existierende Ordnungswidrigkeiten im Sinne des § 63 SGB II beanstandet. Experten zufolge könnte zum Zeitpunkt des Bußgeldbescheides am 12. April 2024 bereits die Verfolgungsverjährung greifen, nachdem ein Datenabgleich durch das Jobcenter am 21. November 2022 stattgefunden hat. Laut § 170 Absatz 2 Satz 1 StPO muss die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten eingestellt werden, wenn ein dauerhaftes Verfolgungshindernis besteht. Der Fall wurde von der vorsitzenden Richterin Sabine Hermanns als Ergebnis einer schlampigen Arbeit kritisiert.

Details des Verfahrens

Der Bußgeldbescheid wies zudem fehlerhafte Angaben zur Staatsangehörigkeit der Angeschuldigten auf. Während des Prozesses wurde eine Frau M. als „Protokollhelferin“ bezeichnet, was den Verdacht einer Verfälschung des Original-Protokolls aufwirft. Die Richterin hat zudem eine Geldbuße aufgrund einer Arbeitsaufnahme verhängt, obwohl dies im Gesetz (§ 63 SGB II) nicht vorgesehen ist. Berichte deuten darauf hin, dass die Richterin während des Verfahrens eine Ordnungswidrigkeit willkürlich interpretiert hat.

Die Behauptung, die Betroffene habe zu Unrecht Arbeitslosengeld erhalten, wurde durch Akteneinsicht und Aussagen der Angeschuldigten widerlegt. Des Weiteren kann die Richterin nicht zwischen verschiedenen Arten von Arbeitslosengeld unterscheiden. Auch die Mandatsniederlegung fand im Verfahren keine Berücksichtigung. Das Amtsgericht Dortmund hat über diesen Fall am 29. November 2024 entschieden (Az.: 731 OWi 479/24).

In einem ähnlichen Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass Sozialbetrug eine Straftat darstellt, die durch falsche Angaben oder das Verschweigen wichtiger Informationen bei Sozialleistungen entsteht. Zu den Beispielen zählen das Verschweigen von Nebeneinkünften oder falsche Angaben zu Wohnort oder Familienverhältnissen. Laut [anwalt.de](https://www.anwalt.de/rechtstipps/vorladung-wegen-betruges-bei-sozialleistungen-was-droht-wann-verjaehrt-233779.html) wird Sozialbetrug nach § 263 StGB als Betrug gewertet, was strafrechtliche Konsequenzen zur Folge haben kann, darunter die Rückzahlung zu Unrecht bezogener Beträge.

Die rechtlichen Folgen eines solchen Betrugs können schwerwiegend sein und reichen von Geldstrafen bis zu Freiheitsstrafen, je nach Höhe des unrechtmäßig erlangten Betrags und der Häufigkeit des Delikts. Zudem wird Ratsuchenden geraten, bei einer Anzeige wegen Sozialbetrugs vorsichtig mit ihren Aussagen umzugehen, um sich nicht selbst zu belasten. Ein erfahrener Strafverteidiger kann in solchen Fällen unterstützend tätig werden und die Ermittlungsakte anfordern, um mögliche Verfahrensfehler zu prüfen.