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Streit um Reparaturkosten: Jobcenter verliert vor Gericht!

Ein Bürgergeld-Empfänger aus Niedersachsen hat erfolgreich gegen das Jobcenter geklagt, um die Kosten für die Reparatur seiner Gartenlaube erstattet zu bekommen. Das Jobcenter hatte die Übernahme der Materialkosten in Höhe von 211,51 Euro abgelehnt, da es laut eigener Aussage nur für Ausgaben auf einem bewohnten Grundstück aufkommen könne. Der Bürgergeld-Empfänger legte Widerspruch ein, der jedoch ebenfalls abgewiesen wurde, mit der Begründung, dass die Gartenlaube nicht zum Wohnen genutzt werde. Daraufhin entschloss sich der Mann, vor das Sozialgericht Hildesheim zu ziehen.

Das Gericht entschied zugunsten des Klägers und interpretierte den maßgeblichen Paragrafen 22 Absatz 2 des Sozialgesetzbuches anders als das Jobcenter. Es wurde auf ein Urteil des Bundessozialgerichts verwiesen, das besagt, dass Reparaturkosten für selbst bewohntes Eigentum als unabweisbar anerkannt werden können, sofern sie angemessen sind. In der Urteilsbegründung des Sozialgerichts Hildesheim wird dargelegt, dass die Gartenlaube „untrennbar mit dem Grundstück verbunden“ sei und somit wie eine Garage behandelt werden kann. Dies impliziert, dass auch das Jobcenter unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet ist, die Reparaturkosten für Garagen zu übernehmen. Zudem wurde in der Entscheidung erwähnt, dass das Jobcenter auch Kosten für die Reparatur von Autos übernehmen kann.

Relevante Urteile zur Kostenübernahme

Die Problematik bezüglich der Kostenübernahme durch Jobcenter für Reparaturen wird auch in einem weiteren Fall beleuchtet, bei dem es um eine Dachreparatur für ein selbst bewohntes Einfamilienhaus ging. Hier betrugen die Kosten 580 Euro. In diesem Fall verweigerte das Jobcenter die Übernahme der kosten, obwohl es die Kosten für eine Heizungsreparatur in Höhe von 265 Euro übernahm. Das Jobcenter berief sich hierbei auf die Größenordnung des Hauses, die den Vermögensschutz gemäß § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 SGB II (alte Fassung) überschreite.

Die Entscheidung des Bundessozialgerichts, welche im Juni 2023 gefällt wurde, stellt klar, dass § 22 Abs. 2 SGB II (alte Fassung) Aufwendungen für selbst bewohntes Eigentum anerkennt, wenn diese als angemessen angesehen werden. Die Richter betonten, dass die Hilfebedürftigkeit und die Angemessenheitsgrenze entscheidend seien und, dass sich das Jobcenter nicht allein auf die Größe des Hauses berufen darf. In vielen Fällen wird die Angemessenheit der Unterkunftsbedarfe unabhängig von der schützenswerten Wohnfläche betrachtet.

Mit der Einführung des Bürgergelds gibt es nun verbesserten Schutz für selbst genutztes Wohneigentum, was sich auf Häuser bis 140 m² und Wohnungen bis 130 m² erstreckt.

Weitere Informationen zu diesem Thema wurden in einem Artikel von buergergeld.org behandelt, der die aktuellen rechtlichen Rahmenbedingungen und deren Auswirkungen auf Bürgergeld-Empfänger erläutert. In einem anderen Bericht von merkur.de wurde dieser spezielle Fall der Gartenlauben-Reparatur aufgegriffen, der zeigt, wie wichtig eine rechtliche Klärung in solchen Angelegenheiten ist.