
Am 11.03.2025 wird die Beratungszeit im deutschen Bundestag erneut in den Fokus gerückt. Vor knapp zwei Jahren entschied das Bundesverfassungsgericht, dass die von der Union eingereichte Klage zur Beratungszeit über ein Heizungsgesetz aufgrund einer zu knappen Frist von zwei Wochen berechtigt war. Aktuell stellt sich die Situation erneut dar, da die Beratungszeit für den Gesetzentwurf über ein Sondervermögen von fast einer Billion Euro noch kürzer ist und die Fristen viele Bundestagsabgeordnete vor Herausforderungen stellen.
Die AfD und die Linke haben Eilanträge eingereicht, um das Recht auf eine ausführliche Beratung zu fordern. Thomas Heilmann, Jurist und CDU-Bundestagsabgeordneter, äußert jedoch Skepsis, dass diesen Eilanträgen stattgegeben wird. Zwei wesentliche Unterschiede zur vorherigen Klage liegen vor: Zum einen besteht Eilbedürftigkeit aufgrund der militärischen Bedrohungslage, zum anderen könnte die Abstimmung aufgrund des bevorstehenden Endes des 20. Bundestags am 25. März verunmöglicht werden.
Rechtslage und Eilanträge
Heilmanns Antrag, der im Juni 2023 gestellt wurde, hätte die Abstimmung nicht verunmöglicht, da damals keine Eile bestand. Es ist jedoch denkbar, dass weitere Eilanträge gestellt werden, um eine maximale Beratungszeit bis zum 24.03.2025 zu verlangen. An diesem Datum könnte der 20. Bundestag kurzfristig einberufen werden, und auch der Bundesrat müsste getroffen werden, um sicherzustellen, dass der Bundespräsident am 24. März die notwendigen Änderungen im Grundgesetz durch seine Unterschrift ausführt.
Eine weitere relevante Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts betrifft den Antrag auf Feststellung der Verletzung von Abgeordnetenrechten im Gesetzgebungsverfahren zur 2. Novelle des Gebäudeenergiegesetzes (GEG), der von Thomas Heilmann und weiteren Abgeordneten eingereicht wurde. Das Gericht entschied am 5. Juli 2023, dass die zweite und dritte Lesung des Gesetzentwurfs in der laufenden Sitzungswoche nicht stattfinden können. Heilmann argumentierte, dass die kurzfristige Beratung und die Einbringung eines veralteten Gesetzentwurfs die Rechte der Abgeordneten verletzen.
Der Gesetzentwurf wurde am 19. April 2023 beschlossen und am 17. Mai 2023 in den Bundestag eingebracht. Ein Papier mit Modifikationen des Gesetzentwurfs wurde am 13. Juni 2023 veröffentlicht, gefolgt von einer ersten Lesung am 15. Juni und einer Sachverständigenanhörung am 21. Juni. Änderungsanträge wurden am 30. Juni eingebracht, und eine zweite Anhörung fand am 3. Juli 2023 statt. Der Antragsteller forderte, dass alle Abgeordneten die wesentlichen Textpassagen des Gesetzentwurfs mindestens 14 Tage vor der zweiten Lesung erhalten. Das Bundesverfassungsgericht erkannte die Notwendigkeit einer angemessenen Beratungszeit an und gab dem Antrag auf einstweilige Anordnung teilweise statt, um die Rechte des Antragstellers zu schützen. Diese Entscheidung wurde mit 5:2 Stimmen getroffen.