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Wahlkampf-Chaos: Plakate in Kiel und Neumünster mutwillig zerstört!

Im Vorfeld der Bundestagswahl am 23. Februar 2025 berichten die politischen Parteien in Schleswig-Holstein von erheblichen Sachbeschädigungen an Wahlplakaten. Wie NDR berichtet, begannen die Parteien am vergangenen Wochenende mit dem Aufhängen ihrer Plakate. Darunter leidet besonders die FDP, deren Plakate in Neumünster beschmiert wurden. Der Kreisvorsitzende der FDP-Neumünster, Florian Meyer, äußerte sich unmutig über die Zerstörungen, die von Ehrenamtlichen vorgenommen wurden.

Auch die CDU in Kiel musste am Wochenende mit mindestens 15 abgerissenen oder zerstörten Plakaten verzeichnen. Solche Handlungen sind nicht nur Ausdruck der Unzufriedenheit in der Gesellschaft, sondern auch rechtlich relevant, wie anwalt.de in einer Analyse des Wahlkampfes darlegt. Die Zerstörung oder Veränderung von Wahlplakaten gilt im deutschen Recht als Sachbeschädigung und kann mit Geldstrafe oder sogar Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft werden.

Rechtliche Aspekte der Sachbeschädigung

Bereits jetzt äußern viele Bürger ihren Wut und Frust, was teilweise in das Abreißen oder Bemalen der Plakate mündet. Diese Handlungen sind nicht ohne Konsequenzen: Sachbeschädigung ist gemäß § 303 StGB strafbar. Ob eine Zerstörung als Sachbeschädigung gilt, hängt insbesondere davon ab, ob die ursprüngliche Form des Plakats wiederhergestellt werden kann. Kunstvolle Veränderungen, wie etwa Pinselstriche, können ebenfalls rechtlich relevant sein.

Auf der anderen Seite können kleinere Veränderungen, wie das Anbringen von Aufklebern, die rückstandslos entfernt werden können, in der Regel straffrei sein. Doch die rechtlichen Folgen bei Sachbeschädigung können gravierend sein, besonders wenn es sich um politisch motivierte Taten handelt, die unterschiedlich in der Strafzumessung bewertet werden können.