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Mann flüchtet nach Supermarktdiebstahl – Messer im Rucksack gefunden!

Am Samstagnachmittag wurde ein Mann in einem Supermarkt in der Butschstraße beim Diebstahl erwischt. Der Täter hatte mehrere Waren in einen Rucksack gepackt und war ohne zu bezahlen durch den Kassenbereich gegangen. Als Mitarbeiter ihn ansprachen, riss er sich los und ließ den Rucksack zurück. Im Rucksack befanden sich die gestohlenen Waren sowie ein Messer. Der Täter flüchtete zu Fuß in unbekannte Richtung.

Die Polizei stellte den Rucksack und das Messer sicher. Die Mitführung eines Messers beim Diebstahl kann die Tat gemäß § 244 Abs. 1 Nr. 1a im Strafgesetzbuch verschärfen. Die Polizei hat die Ermittlungen übernommen und nimmt Hinweise zum Täter unter Tel. 07425/33866 entgegen.

Rechtliche Konsequenzen

Die Mitführung einer Waffe oder eines gefährlichen Werkzeugs bei einem Diebstahl ist gemäß § 244 Abs. 1 Nr. 1 StGB strafbar. Dies gilt auch für den Fall, dass ein Werkzeug mitgeführt wird, um den Widerstand einer Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern. Eine tatsächliche Verwendung der Waffe oder des Werkzeugs ist nicht erforderlich. Waffen können Schusswaffen sowie Schlag-, Stoß-, Stich- und Hiebwaffen sein. Auch Gaspistolen und Pfefferspray zählen zu den Waffen.
Gegenstände wie Haushaltsmesser oder Nagelscheren können als gefährliche Werkzeuge gelten, wenn sie im konkreten Fall zur Verletzung eingesetzt werden. Der Strafrahmen für Diebstahl mit Waffen beträgt sechs Monate bis zehn Jahre Freiheitsstrafe; in minderschweren Fällen sind drei Monate bis fünf Jahre möglich.

Für weitere Informationen zu den rechtlichen Konsequenzen beim Diebstahl mit Waffen verweisen wir auf eine detaillierte Übersicht auf anwalt-strafrecht.berlin.