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Arineo: Belegschaft wird zum Eigentümer – Ein neuer Weg für Unternehmen!

Das IT-Unternehmen Arineo mit Sitz in Göttingen hat sich seit Januar 2025 vollständig in die Hände seiner Belegschaft begeben. Durch die Gründung einer Stiftung wird ein bereits 2018 bei der Unternehmensgründung geplantes Vorhaben umgesetzt. Arineo wird zukünftig als Employee Owned Company (EOC) geführt, was bedeutet, dass die Beschäftigten mittelbar Einfluss auf die Unternehmensführung nehmen können.

Ein 2023 gegründeter Verein ermöglicht allen Mitarbeitern, die länger als sechs Monate im Unternehmen tätig sind, beizutreten. Die Organe dieses Vereins übernehmen gleichzeitig die Aufgaben der Stiftung. Zwar haben die Vereinsmitglieder einen gewissen Einfluss auf die Unternehmensentwicklung, sie besitzen jedoch keinen Zugriff auf operative Entscheidungen. Diese innovative Eigentümerstruktur erlaubt es Arineo, erwirtschaftetes Kapital im Unternehmen zu halten und darin zu investieren. Geplant sind Investitionen in die Fortbildung der Mitarbeiter, die Erweiterung des Leistungsspektrums sowie die kontinuierliche Verbesserung der Leistungsqualität.

Kollegiale Unternehmensführung und rechtliche Beratung

Die kollegiale Unternehmensführung soll zu kurzen Abstimmungswegen und maximaler Agilität führen, von der sowohl Kunden als auch die Belegschaft profitieren. Für die Gründung der Mitarbeiterstiftung hat Arineo rechtlichen Rat von BRANDI Rechtsanwälte in Hannover eingeholt. Die fachliche Unterstützung kam von Dr. Carsten Hoppmann und Dr. Björn Schulz, die sich auf Gesellschafts- und Stiftungsrecht spezialisiert haben.

Im Kontext der Mitarbeiterbeteiligung bestehen verschiedene Formen von Anteilen, die Unternehmen nutzen können. Laut einem Artikel auf Freudenberg Law gibt es zwei Hauptarten: echte Anteile, die eine Eigenkapitalbeteiligung darstellen und bei denen Mitarbeitende Mitgesellschafter werden, sowie virtuelle Anteile, die vertragliche Ansprüche auf Gewinne und Verkaufserlöse beinhalten. Während echte Beteiligungen mit Verwaltungs- und Vermögensrechten verbunden sind, haben virtuelle Anteile in der Regel keine Mitwirkungsrechte und unterliegen anderen steuerlichen Regelungen.

Die Unterscheidung zwischen diesen beiden Modellen ist entscheidend für die Gestaltung der Mitarbeiterbeteiligung. Echte Anteile haben zum Beispiel eine Arbeitslohneffekt, während virtuelle Anteile anders versteuert werden und bei der Gestaltung weniger Aufwand benötigen.

Für weitere Details zur rechtlichen Ausgestaltung und den Unterschieden der Beteiligungsformen kann der Artikel auf Freudenberg Law konsultiert werden.

Zusammenfassend zeigt der Fall von Arineo, wie innovative Unternehmensstrukturen und rechtliche Beratung Hand in Hand gehen können, um eine erfolgreiche Mitarbeiterbeteiligung zu etablieren.

Weitere Informationen zur Gründung der Mitarbeiterstiftung finden sich im Artikel von Recht und Politik.