FuldaHersfeld-RotenburgRotenburg (Wümme)

Dramatische Betrugswarnung: Trickbetrüger machen tausende Euro Beute!

Im Hersfeld-Rotenburg-Kreis wurden am 17. Januar mehrere kriminelle Vorfälle gemeldet, darunter ein Betrugsfall in Rotenburg an der Fulda, der durch falsche Bankmitarbeiter verursacht wurde. Die Betrüger gaben sich telefonisch als Bankmitarbeiter aus und erlangten somit Zugang zu den Onlinebanking-Daten der Opfer. Infolge dieser Täuschung wurden unberechtigte Abbuchungen in fünfstelliger Höhe vorgenommen. Die Polizei warnt eindringlich davor, misstrauisch zu sein, wenn sich Anrufer nicht mit ihrem Namen vorstellen oder Geld sowie persönliche Daten verlangen. Es wird empfohlen, das Gespräch zu beenden und eine bekannte Banknummer neu zu wählen, statt die Wahlwiederholung zu verwenden, wie Osthessen News berichtete.

Zusätzlich wurde in Neuenstein ein Einbruch in ein Einfamilienhaus verzeichnet, der sich ebenfalls am 17. Januar ereignete. Die Täter hebelten ein Küchenfenster auf und entwendeten Spardosen sowie Schmuck, was zu einem Sachschaden von etwa 1.000 Euro führte. Die Polizei bittet um Hinweise zu diesem Vorfall an die Polizeistation Bad Hersfeld. Ein weiterer Vorfall betrifft die Entwendung eines Renault Master in Hauneck, bei dem das Fahrzeug zwischen dem 8. und 9. Januar vom Firmengelände entwendet wurde. Der Wert des Fahrzeugs beträgt rund 35.000 Euro.

Rechtliche Aspekte des Betrugs

Ein jüngerer Beitrag von Juracademy behandelt die rechtlichen Rahmenbedingungen von Trickbetrug und Sachbetrug. Bei einem Gewahrsamswechsel durch Täuschung ist entscheidend, ob es sich um einen Trickdiebstahl (§ 242 StGB) oder um Sachbetrug (§ 263 StGB) handelt. Betrug liegt vor, wenn die Täuschung zu einer Vermögensverfügung führt; hingegen scheidet Diebstahl aus, wenn der Gewahrsamswechsel nicht gegen den Willen des Gewahrsamsinhabers erfolgt.

Ein Beispiel dazu liefert ein BGH-Urteil, in dem der Angeklagte dazu führte, dass ein Geschädigter ihm sein Handy übergab. Der BGH stellte fest, dass der Geschädigte weiterhin die Kontrolle über das Telefon behielt, was auf einen fehlenden vollständigen Gewahrsamswechsel hinweist. Der fortdauernde Willen des Geschädigten, das Telefon zurückzubekommen, wurde durch seine Handlung untermauert. Die rechtlichen Erwägungen in solchen Fällen sind komplex und berücksichtigen unter anderem die Willensrichtung des Geschädigten.