
Ab dem Jahr 2025 treten neue, strengere Grenzwerte für Kaminöfen, Pelletöfen und Kachelöfen in Kraft, die zwischen 1995 und 2010 installiert wurden. Dies betrifft insbesondere die sogenannten „Einzelraumfeuerstätten“, deren Übergangsfrist zu Beginn des Jahres 2025 abläuft. Dies wurde in einem Bericht von HNA erwähnt.
Die neuen Grenzwerte sind gemäß der ersten Bundes-Immissions-Schutzverordnung (BImSchV) definiert. So darf die Staubbelastung maximal 0,15 Gramm pro Kubikmeter betragen, während der Kohlenmonoxid-Ausstoß auf maximal 4 Gramm pro Kubikmeter beschränkt ist. Öfen, die diese Vorgaben nicht erfüllen, müssen entweder ausgetauscht, nachgerüstet oder stillgelegt werden.
Informationen für Kaminbesitzer
Alle betroffenen Öfenbesitzer sollten durch ihren Schornsteinfeger über die neuen Anforderungen informiert worden sein, da diese Anlagen alle dreieinhalb Jahre im Rahmen einer Feuerstättenschau überprüft werden. Kaminbesitzer, die unsicher sind, ob ihr Ofen den neuen Standards entspricht, können sich auf der Homepage des Industrieverbands Haus-, Heiz- und Küchentechnik (HKI) informieren. Entscheidende Informationen zur Grenzwertkonformität finden sich zudem am Typenschild der Öfen.
Es besteht auch die Möglichkeit, Filter in die bestehenden Öfen einzubauen, jedoch ist diese Option oft kostspieliger als der Kauf eines neuen, effizienteren Modells, der weniger Brennstoff verbraucht. Der Schadstoffausstoß hängt von mehreren Faktoren ab, darunter das Alter und die Nutzung des Ofens sowie die Qualität des Brennstoffs. Es wird empfohlen, Brennholz trocken und belüftet zu lagern und die Scheitgröße an die jeweilige Feuerstätte anzupassen, um einer erhöhten Staub- und Rußpartikelausstoß entgegenzuwirken.
Die erste Bundes-Immissions-Schutzverordnung (BImSchV), die kleine und mittlere Feuerungsanlagen regelt, definiert weitere wichtige Emissionsgrenzwerte. Diese sind in zwei Stufen untergliedert: Stufe 1 betrifft Anlagen, die nach dem 22. März 2010 errichtet wurden, während Stufe 2 für diejenigen gilt, die nach dem 31. Dezember 2014 in Betrieb genommen wurden und seit 2018 in Kraft ist. Für ältere Anlagen sind Übergangsfristen festgelegt, wobei beispielsweise die Frist für Anlagen mit Typenschild zwischen 1995 und dem 21. März 2010 am 31. Dezember 2024 endet, wie co2online berichtet.
Kaminbesitzer müssen den Nachweis erbringen, dass ihr Gerät die festgelegten Grenzwerte einhält, was in der Verantwortung des Bezirksschornsteinfegers liegt. Die BImSchV legt ebenfalls fest, welche Brennstoffe zulässig sind und gibt Vorgaben zur Schornsteinhöhe vor, die für neuere Feuerungsanlagen gelten.