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Karlsruhe entscheidet: Tübinger Verpackungssteuer bleibt bestehen!

Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe hat am 22. Januar 2025 eine entscheidende Entscheidung zur umstrittenen Verpackungssteuer in Tübingen verkündet. Diese Steuer, die seit Anfang 2022 auf Einwegverpackungen für Lebensmittel zum Mitnehmen erhoben wird, betrifft Produkte wie Kaffeebecher, Pommesschalen und Plastikbesteck.

Im Zentrum des Verfahrens stand eine Verfassungsbeschwerde einer Franchise-Nehmerin von McDonald’s, die sich gegen ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts aus Mai 2023 richtete. Das Bundesverwaltungsgericht hatte entschieden, dass die Stadt Tübingen die Steuer erheben darf. Zuvor hatte eine Klage beim baden-württembergischen Verwaltungsgerichtshof zugunsten von McDonald’s entschieden.

Details zur Verpackungssteuer

Die Tübinger Verpackungssteuer sieht Abgaben in Höhe von 50 Cent für Einwegverpackungen und Einweggeschirr sowie 20 Cent für Einwegbesteck vor. Die Stadt begründet die Einführung der Steuer mit den hohen Kosten für die Müllentsorgung im öffentlichen Raum und möchte zudem einen Anreiz zur Nutzung von Mehrwegverpackungen bieten. Die Steuer verfolgt das Ziel, die Vermüllung zu reduzieren und gleichzeitig Einnahmen für den städtischen Haushalt zu generieren.

Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts könnte Signalwirkung für andere Städte in Baden-Württemberg haben. So plant beispielsweise Freiburg eine ähnliche Steuer und wartet auf das Urteil. Auch in Städten wie Heidelberg und im Süden von Baden-Württemberg gibt es Interesse an einem solchen Modell. In Konstanz wurde bereits im Jahr 2025 eine Verpackungssteuer von 50 Cent pro Verpackung eingeführt.

Wie [tagesschau.de](https://www.tagesschau.de/inland/regional/badenwuerttemberg/swr-tuebinger-verpackungssteuer-verfassungsgericht-gibt-entscheidung-bekannt-100.html) berichtete, könnte das Urteil weitreichende Auswirkungen auf die kommunale Abgabenpraxis haben.
Zusätzlich enthüllt [Yahoo Nachrichten](https://de.nachrichten.yahoo.com/t%C3%BCbinger-verpackungssteuer-bundesverfassungsgericht-ver%C3%B6ffentlicht-entscheidung-030529081.html), dass McDonald’s mit seiner Verfassungsbeschwerde weiterhin in Frage stellt, ob Kommunen eine solche Steuer erheben dürfen. Das Aktenzeichen der Verfassungsbeschwerde lautet 1 BvR 1726/23.