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Bundesverfassungsgericht: Tübinger Verpackungssteuer ist rechtens!

Am 25. Januar 2025 äußerte sich Helmut Dedy, Hauptgeschäftsführer des Deutschen Städtetages, zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, das die Einführung einer lokalen Verpackungssteuer für rechtmäßig erklärte. Diese Entscheidung hat weitreichende Konsequenzen für die Städte in Deutschland, wo jede Stunde etwa 320.000 Einwegbecher für Heißgetränke verbraucht werden. Die Problematik von Einwegverpackungen, die erheblichen Müll verursachen und zusätzliche Entsorgungskosten für die Kommunen mit sich bringen, ist den Verantwortlichen bewusst.

Besonders die Stadt Tübingen hat bereits eine Verpackungssteuer eingeführt, die nun durch das Bundesverfassungsgericht bestätigt wurde. Dedy betonte, dass eine kommunale Verpackungssteuer Anreize schaffen kann, Mehrweggeschirr häufiger zu nutzen. Auch die Möglichkeit, mit der Steuer dem Littering in den Städten entgegenzuwirken, wurde hervorgehoben. Zudem könnte der Finanzierungsbeitrag aus der Verpackungssteuer dazu dienen, steigende Reinigungskosten zu kompensieren.

Details zur Tübinger Verpackungssteuer

Wie das Bundesverfassungsgericht in einer Pressemitteilung vom 22. Januar 2025 informierte, wurde die Verfassungsbeschwerde gegen die Tübinger Verpackungssteuersatzung zurückgewiesen. Tübingen erhebt seit dem 1. Januar 2022 eine Steuer auf nicht wiederverwendbare Verpackungen sowie Geschirr und Besteck für den unmittelbaren Verzehr oder als Take-away. Die Steuerpflicht trifft dabei den Endverkäufer von Speisen und Getränken.

Ein Schnellrestaurantbetreiber in Tübingen hatte gegen die Satzung geklagt, was zunächst zur Unwirksamkeit der Satzung durch den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg führte. Diese Entscheidung wurde jedoch nachfolgend durch das Bundesverwaltungsgericht bestätigt. Das Gericht stellte fest, dass die Verpackungssteuer als „örtliche“ Verbrauchsteuer nach Artikel 105 Absatz 2a des Grundgesetzes gilt und auch für Take-away-Gerichte Anwendung findet, da solche typischerweise im Gemeindegebiet konsumiert werden.

Das Bundesverfassungsgericht stellte klar, dass der Eingriff in die Berufsfreiheit der Endverkäufer verfassungsgemäß sei und die Tübinger Satzung nicht im Widerspruch zum bundesrechtlichen Abfallrecht stehe. Schließlich ergaben sich keine Hinweise auf unzumutbare Beeinträchtigungen oder verstärkte Geschäftsaufgaben betroffener Unternehmen seit Inkrafttreten der Satzung.

Dedy und der Deutsche Städtetag kündigten an, sich für eine bundesweite Regelung zur Einführung einer Verpackungssteuer einzusetzen, um den Städten mehr Planungssicherheit zu bieten.