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Düngen bei Frost: Strenge Regeln für Niedersachsen!

Landwirte in Niedersachsen stehen aktuell vor strengen Regelungen bezüglich der Düngung ihrer Felder, insbesondere bei Frostperioden. Die Landwirtschaftskammer Niedersachsen ist dafür verantwortlich, die Einhaltung der geltenden Düngeverordnung zu überprüfen und Verstöße entsprechend zu ahnden. Gemäß den EU-Vorgaben der Nitratrichtlinie darf Düngemittel nur auf einem vollständig frostfreien Boden aufgebracht werden.

Ein Boden gilt dann als gefroren, wenn an der Oberfläche oder in irgendeiner Tiefe Frost vorliegt. Dies bedeutet, dass Düngemittel nicht aufgebracht werden dürfen, solange die Bodenoberfläche gefroren ist – auch wenn diese in den Mittagsstunden wieder auftaut. Düngung ist auch unzulässig, wenn die Oberfläche zwar frostfrei ist, jedoch in einigen Zentimetern Tiefe noch Eis vorhanden ist. Das Düngungsverbot betrifft alle stickstoff- und phosphathaltigen Düngemittel, zu denen unter anderem Gülle, Gärreste, Geflügelkot, Mineraldünger und strohreiche Festmisten gehören.

Düngeverbot und regionale Unterschiede

Die Regelungen zum Düngungsverbot bei Frost gelten ohne Ausnahmen, was der Gesetzgeber mit der potenziellen Gefahr der Abschwemmung von Düngemitteln bei Tauwetter begründet. Obwohl in Niedersachsen strenge Maßnahmen bestehen, gibt es in anderen Bundesländern unterschiedliche Handhabungen. So erlaubt die Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft (LfL) ein leichtes Überfrieren des Bodens über Nacht, sofern der Boden tagsüber durchgehend frostfrei ist. Diese Regelung stellt jedoch keine Ausnahme von der Düngeverordnung dar, sondern ist eine spezifische Definition der LfL. Die Verantwortung für den Vollzug und die Auslegung der Düngeverordnung liegt in den Händen der jeweiligen Bundesländer.