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Abzocke bei Parkgebühren: 107 Euro für drei Minuten in Bad Aibling!

In Bad Aibling sorgt ein Vorfall um unverhältnismäßige Parkgebühren für Aufsehen. Eine Frau erhielt einen Strafzettel über 107,10 Euro, nachdem sie nur drei Minuten auf einem Privatparkplatz einer Arztpraxis geparkt hatte, um ein vorbestelltes Medikament abzuholen. Dieser Fall bringt die Regelungen zu Privatparkplätzen und die damit verbundenen Kosten ins Rampenlicht.

Der Rechtsanwalt Dr. Marc Herzog erklärt, dass das Verlassen des Fahrzeugs nach mehr als drei Minuten als Parken gilt. Auf Privatparkplätzen darf der Eigentümer eigene Regeln aufstellen, die von der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) abweichen. In diesem Fall wird der Strafzettel als zivilrechtliche Forderung behandelt, nicht als öffentlich-rechtliches Knöllchen. Der Betrag von 107,10 Euro setzt sich aus verschiedenen Kosten zusammen: 50 Euro für ein „erweitertes Parkentgelt“, 5,10 Euro für die Halterermittlung, 4,50 Euro für das Kraftfahrbundesamt sowie 47,50 Euro für Dienstleistungsservicegebühren.

Rechtliche Herausforderungen von Parkverstößen

Dr. Herzog merkt an, dass die 50 Euro für das Parkentgelt im Vergleich zu einem Urteil des Bundesgerichtshofs von 2019, das 30 Euro vorsah, hoch, aber nicht als Wucher anzusehen sind. Die Kosten für Halterermittlung und das Kraftfahrbundesamt seien zulässig, sofern sie nachweisbar angefallen sind. In Bezug auf die 47,50 Euro für die Dienstleistungsservicegebühren könnte es jedoch problematisch werden, da diese nicht klar kommuniziert wurden und als überhöht erscheinen.

In einem ähnlichen Fall wurde festgestellt, dass Parkverstöße unter bestimmten Umständen gerechtfertigt sein können, etwa bei akuten Gefahren für Leben oder Gesundheit. [Kanzlei Mayr](https://kanzlei-mayr.com/verkehrsrecht-parkverstoss-auf-privatparkplatz-keine-haftung-fuer-vertragswidriges-parken-auf-dem-privatparkplatz-bgh-urteil-vom-18-12-2019-xii-zr-13-19/) berichtete über eine Klägerin, die von einer Beklagten erhöhte Parkentgelte forderte, nachdem deren Fahrzeug wiederholt gegen Parkregeln auf Krankenhausparkplätzen abgestellt wurde. Der Bundesgerichtshof entschied, dass ein konkludenter Vertrag mit dem Fahrer des Fahrzeugs durch das Abstellen auf dem Parkplatz zustande kommen könnte, was bedeutet, dass ein Parkverstoß zu einer Vertragsstrafe in Form eines erhöhten Parkentgelts führen kann.

Dies verdeutlicht, dass die Verantwortung für Minutengenaues Parken sowohl beim Fahrer als auch beim Fahrzeughalter liegt. Die Rechtsprechung fordert von den Haltern, dass sie sich zu identifizieren, wenn sie die Fahrereigenschaft bestreiten. Ein einfaches Bestreiten reicht in solchen Fällen nicht aus, und die Halter haben die Pflicht, anzugeben, wer Zugriff auf das Fahrzeug hatte.