BerlinBrandenburg

Grundsteuerreform 2025: Brandenburger im Widerspruchschaos!

Am 1. März 2025 gingen in Brandenburg rund 280.000 Widersprüche gegen die neue Grundsteuer ein. Brandenburger Finanzminister Crumbach äußerte sich besorgt über die zahlreichen Einsprüche. Grundstücksbesitzer stellen vermehrt die Verfassungsmäßigkeit und die Anwendung des neuen Gesetzes in Frage. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg entschied jedoch bereits im Dezember 2024, dass das neue grundsteuerliche Bewertungsrecht verfassungsgemäß sei (Urteile Az.: 3 K 3170/22 und 3 K 3142/23).

Hintergrund ist die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2018, die besagte, dass die Grundsteuerberechnung bis 2025 geändert werden müsse. Brandenburg wählte das vom Bund vorgegebene Modell zur Neuberechnung, welches auf einem wertabhängigen Verfahren basiert, das Grundstückswert und Netto-Kaltmiete berücksichtigt. Die neue Grundsteuer setzt sich aus dem Grundstückswert, der Steuermesszahl und dem Hebesatz der jeweiligen Kommune zusammen.

Wichtige Fristen und Neuerungen

Die Eigentümer mussten bis zum 31. Januar 2023 eine Grundsteuererklärung einreichen. Das Finanzamt ermittelte den neuen Grundsteuerwert und teilt diesen im Grundsteuerwertbescheid mit, der als Grundlagenbescheid bindend ist. Kommunen sind verpflichtet, ihre Hebesätze anzupassen, um das Gesamtaufkommen der Grundsteuer auf dem vorherigen Niveau zu halten. Das Land Brandenburg unterstützt die Kommunen dabei mit einem online Hebesatz-Register.

Es ist zu beachten, dass viele Eigentümer bislang nur den Grundsteuerwertbescheid und den Grundsteuermessbetragsbescheid erhalten haben, jedoch keinen endgültigen Grundsteuerbescheid. Einige Gemeinden planen, die Grundsteuer für das erste Quartal 2025 erst Ende März einzuziehen. Grundstückseigentümer wird empfohlen, die neuen Grundsteuerbescheide sorgfältig zu prüfen. Zudem bleibt die Pflicht zur Abgabe einer Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts bestehen.

Es gibt auch Anzeigepflichten für Grundstückseigentümer bei wesentlichen Änderungen nach dem 1. Januar 2022. Die Frist für Änderungsanzeigen beträgt drei Monate nach dem Ende des Kalenderjahres der Änderung, wobei für Änderungen in 2022 und 2023 die Frist bis zum 31. Dezember 2024 verlängert wurde. Änderungen in 2024 müssen bis zum 31. März 2025 angezeigt werden. Die Finanzämter werden die Änderungsanzeigen auf mögliche Wertfortschreibungen prüfen.

Für Änderungen, die bis zu 15.000 Euro betragen, sind zunächst keine Korrekturen erforderlich. Der Hauptfeststellungszeitpunkt für die nächste Neubewertung ist der 1. Januar 2029.

Zusätzlich müssen die Eigentümer Vorauszahlungen nach dem alten Grundsteuerbescheid leisten, bis ein neuer Bescheid von der Gemeinde vorliegt. Diese Vorauszahlungen basieren auf der zuletzt festgesetzten Jahressteuer und sind zu den Terminen 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig. Eine Anpassung der Höhe ist nicht möglich; Änderungen können nur durch einen neuen Grundsteuerbescheid erfolgen.

Bei Erhalt eines neuen Grundsteuerbescheids werden die geleisteten Vorauszahlungen auf die festgesetzte Grundsteuer angerechnet. Die Pflicht zur Vorauszahlung greift nicht bei neu entstandenen wirtschaftlichen Einheiten ohne einen alten Grundsteuerbescheid. Ab dem 1. Januar 2025 erfolgt die Aufhebung der bisherigen Grundsteuerbescheide nach altem Recht, wobei die Bescheide für 2024 als Grundlage für Vorauszahlungen in 2025 und später gelten.

Die Vorauszahlungsschuld entsteht kraft Gesetzes und bemisst sich nach einem Viertel der zuletzt festgesetzten Jahressteuer. Diese verpflichtet zur Zahlung zu den genannten Fälligkeitsterminen, bei Nichtzahlung drohen Säumniszuschläge. Die Vorauszahlung ist vollstreckbar, wenn sie durch einen Vorauszahlungsbescheid festgesetzt wurde.

Für mehr Informationen über die Grundsteuerreform in Brandenburg können Interessierte die Artikel von barnim-aktuell.de und finanzamt.brandenburg.de lesen.