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Lidl verliert vor Gericht: Strenge Grenzen für Werbung im Discounter!

Das Oberlandesgericht Stuttgart hat entschieden, dass Lidl in der Werbung mit zwei Preisvergleichen gegen geltende Vorschriften verstoßen hat. In einem Verfahren, das von der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg initiiert wurde, wurden die Preiswerbungen für unzulässig erklärt. Dies markiert einen weiteren Erfolg für die Verbraucherzentrale im Kampf gegen irreführende Preisangaben im Lebensmittelhandel.

Die Richter setzen mit ihrem Urteil klare Grenzen für die beliebten UVP-Gegenüberstellungen, die Einzelhändler häufig verwenden, um potenzielle Rabatte zu bewerben. Die Entscheidung zeigt, dass der Schutz der Verbraucher vor unlauterer Werbung ernst genommen wird.

Weitere juristische Schritte gegen Discounter

Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg geht nicht nur gegen Lidl vor, sondern hat auch rechtliche Schritte gegen andere Discounter eingeleitet. Mögliche Verstöße gegen die Preisangabenverordnung werden hierbei vermutet, insbesondere bei speziellen Rabattwerbungen in Apps. Wie [Tagesschau](https://www.tagesschau.de/wirtschaft/verbraucher/verbraucherzentrale-klage-lidl-app-100.html) berichtete, wurden zwei Anträge auf Unterlassung gegen Lidl und Penny eingereicht.

Gabriele Bernhardt, Leiterin der Stabsstelle Recht, stellte fest, dass Preise in Apps beworben werden, ohne den Gesamt- oder Grundpreis für reguläre Einkäufe anzugeben. Nach der Preisangabenverordnung muss der Gesamtpreis für alle Kunden, unabhängig von der Nutzung einer App, angegeben werden. Verbraucher beschweren sich zunehmend über mangelnde Preistransparenz in der Werbung.

Zusätzlich prüft die Verbraucherzentrale juristische Schritte gegen Rewe und Netto. Die Verfahren gegen Lidl befinden sich derzeit bei Landgerichten in Heilbronn und Köln. Penny hat bislang keine Klageschrift erhalten und kann sich daher nicht äußern. Lidl hat sich zu den laufenden Verfahren nicht geäußert.