AltstadtRavensburg

Lärm und Müll: Ravensburgs Altstadt vor dem Kollaps!

Die Stadt Ravensburg kämpft mit zunehmenden Lärm- und Müllproblemen in der Innenstadt, die von den Anwohnern als immer belastender wahrgenommen werden. Rund 3000 Bewohner in der Altstadt und den angrenzenden Wohngebieten berichten von einer Verschärfung der Situation über die Jahre. Insbesondere nächtliche Ruhestörungen durch Lärm von Gaststätten und Gruppen, die draußen rauchen, sorgen für Unmut. Kritisiert wird zudem die unzureichende Kontrolle durch das städtische Ordnungsamt und die Polizei, wobei den Wirten vorgeworfen wird, sich nicht an die gesetzlich vorgeschriebenen Sperrzeiten zu halten. Besonders am südlichen Marienplatz, der als „Hot Spot“ gilt, ist bis spät in die Nacht viel Betrieb, was den Anwohnern das Leben schwer macht.

Zusätzlich klagen Anwohner, die nicht direkt am Marienplatz wohnen, über abendlichen Verkehr und Parkplatzsuchende. Experten warnen vor der Gefahr, dass Altstadtbewohner das Zentrum verlassen könnten, sollte sich die Situation nicht verbessern. Bereits 2013 wurde von Ministerpräsident Winfried Kretschmann der Runde Tisch „Lebenswerter öffentlicher Raum“ einberufen. Damals standen Themen wie Alkoholverbote und das Aufkommen von Lärm, Autoverkehr, betrunkene Feiernde und Müll im Mittelpunkt. Eine aktuelle Studie des baden-württembergischen Gemeindetags hebt hervor, dass eine Verbesserung der Innenstädte nötig ist, um ihre Attraktivität zu steigern. Allein durch den Einzelhandel sei dies nicht mehr zu gewährleisten; es erforderlich, die Innenstädte multifunktionaler zu gestalten und öffentliche Aufenthaltsbereiche, Bildungseinrichtungen, Kultur, Freizeit sowie Wohnraum zu schaffen.

Ruhestörungen und gesetzliche Rahmenbedingungen

In Deutschland hat jeder Mensch ein Recht auf Ruhe, und Ruhestörungen gelten als Ordnungswidrigkeiten. Die Missachtung der Ruhezeiten kann mit Geldbußen und strafrechtlichen Konsequenzen verbunden sein. Die gesetzlichen Rahmenbedingungen hierzu sind im Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) sowie in den Landesimmissionsschutzgesetzen geregelt. Kommunen haben zudem die Möglichkeit, eigene Ruhephasen festzulegen, insbesondere bei Großveranstaltungen. Während der Ruhezeit sollte eine Zimmerlautstärke eingehalten werden, auch wenn es keine spezifische Schallpegelgrenze gibt. Gerichte haben in der Vergangenheit Lautstärke von 30 bis 40 dB als störend beurteilt, wobei das subjektive Lärmempfinden variiert.

Die Nachtruhe gilt werktags von 22 Uhr bis 6 Uhr und an Sonn- und Feiertagen bis 6 Uhr des folgenden Werktags. Ruhestörungen nach 22 Uhr können mit hohen Geldbußen geahndet werden. Für besondere Fälle, wie etwa das Rasenmähen oder das Spielen von Musikinstrumenten, gibt es spezifische Regelungen, die in der jeweiligen Gemeinde festgelegt werden können. Dazu zählen auch Bestimmungen zum Grillen und zu Geräuschen durch Haustiere. Wiederholte Lärmbelästigungen können zu hohen Bußgeldern oder sogar strafrechtlichen Konsequenzen führen, während Mieter, die gegen Ruhezeiten im Mietvertrag oder der Hausordnung verstoßen, abgemahnt oder im schlimmsten Fall gekündigt werden können, wie [gr-anwalt.de](https://www.gr-anwalt.de/magazin/artikel/larm-von-nachbarn-wann-und-wo-drohen-bussgelder) berichtet.