
Die schwarz-rot-gelbe Koalition in Sachsen-Anhalt plant eine Gesetzesänderung zur Klärung von Konflikten mit den Kommunen. Rüdiger Erben, Parlamentarischer Geschäftsführer der SPD-Fraktion, bestätigte die Absicht zur Änderung des Kommunalverfassungsgesetzes, die voraussichtlich im März im Landtag beraten werden soll. Der Hintergrund der Konflikte ist die Kreisumlage, ein wichtiges Instrument für Landkreise, da diese keine eigenen Steuereinnahmen haben und auf finanzielle Mittel vom Land sowie von den kreisangehörigen Gemeinden angewiesen sind.
Aktuell gibt es etwa 60 anhängige Klagen mit einem Streitwert von rund 200 Millionen Euro über die Höhe der Kreisumlage. In der Vergangenheit haben Gemeinden erfolgreich gegen die Höhe dieser Umlage geklagt. Der Streit um die finanzielle Ausstattung der Kommunen erreicht nun auch das Bundesverfassungsgericht, da sowohl der Landkreis Mansfeld-Südharz als auch der Salzlandkreis eine kommunale Verfassungsbeschwerde eingereicht haben.
Geplante rechtliche Änderungen
Die geplante Gesetzesänderung hat zum Ziel, konkrete Kriterien zur Berechnung der Kreisumlage festzulegen, die sich an der bestehenden Rechtsprechung orientieren. In Zukunft sollen die finanziellen Bedingungen der Gemeinden aus Vorjahren stärker in die Berechnung der Umlage einfließen. Die Initiative zur Gesetzesnovelle soll eine rechtliche Klärung schaffen und Rechtssicherheit bieten. Es ist jedoch zu erwarten, dass das novellierte Kommunalverfassungsgesetz ebenfalls rechtlich angefochten werden könnte.
Die Schwierigkeiten der Landkreise liegen in einem Systemproblem: Ihre gesetzlichen Aufgaben sind klar definiert, während die Finanzierung dieser Aufgaben oft durch Schulden allein erfolgt. Laut einer anderen Quelle wird zudem auf die verfassungsrechtlichen Pflichten verwiesen, die der Landkreis hinsichtlich der Ermittlung des Finanzbedarfs der Gemeinden beachten muss. Der Landkreis ist verpflichtet, den Finanzbedarf der Gemeinden zu ermitteln und seine Entscheidungen transparent zu machen. Diese Anforderungen sind jedoch verfassungsrechtlich nicht immer eindeutig festgelegt.
Im aktuellen Fall hat eine kreisangehörige Gemeinde Klage gegen die Festsetzung des Kreisumlagesatzes für das Jahr 2017 eingereicht. Der Landkreis ermittelte einen Satz von 40,1 % und wies im Haushalt 2017 ein Defizit von etwa 4 Millionen Euro aus. Die Klägerin argumentierte, dass die Festsetzung der Kreisumlage rechtswidrig sei, da die finanziellen Bedürfnisse der Gemeinden nicht ausreichend berücksichtigt worden seien. Das Verwaltungsgericht gab der Klage statt, da die Festsetzung auf einer unwirksamen Rechtsgrundlage beruhte. Das Gericht urteilte, dass der Landkreis die verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht beachtet hatte und die Klage folglich zu Recht stattgegeben wurde.
Für die Entwicklung der rechtlichen Rahmenbedingungen sind die Klärung der Kreisumlage und die Sicherstellung der finanziellen Ausstattung von Bedeutung, vor allem angesichts der vielen anhängigen Klagen und der bestehenden Herausforderungen für die Landkreise in Sachsen-Anhalt.