
Ein Angeklagter wurde vom Amtsgericht Bretten vom Vorwurf der gefährlichen Körperverletzung freigesprochen, da die Beweislage nicht ausreichte, um eine Verurteilung zu rechtfertigen. Der Mann aus Pforzheim wurde beschuldigt, gemeinsam mit zwei weiteren Personen im Januar des Vorjahres einen anderen Mann schwer verletzt zu haben.
Die Vorwürfe beinhalten, dass der Angeklagte das Opfer zunächst auf den Kopf und dann auf den Oberkörper schlug, bis dieses zu Boden ging. Der Verteidiger argumentierte, dass der Angeklagte zum Tatzeitpunkt nicht am Tatort war. Er selbst gab an, sich in Eisingen bei Pforzheim aufgehalten zu haben, wo er einem Bekannten bei der Renovierung half. Laut seiner Aussage war er von 10 Uhr bis kurz vor 21 Uhr beschäftigt und wollte sich anschließend mit einer Freundin in einem Restaurant in Baden-Baden treffen.
Beweislage und Zeugenaussagen
Ein Freund des Geschädigten berichtete von einem Streit und einem Übergriff durch drei Männer, konnte jedoch nicht sicher sagen, ob der Angeklagte einer der Täter war. Der Geschädigte, der mittlerweile in Berlin lebt, erklärte, den Angeklagten nie gesehen zu haben und hatte nach der Tat Gedächtnislücken. Er wollte daher keine falschen Aussagen machen. Eine Nachbarin beobachtete die Tat und intervenierte, konnte jedoch den Angeklagten nicht eindeutig identifizieren.
Der Richter Elmar Herding lobte die Zivilcourage der Nachbarin. Sowohl die Verteidigung als auch die Staatsanwaltschaft plädierten auf Freispruch, dem das Gericht folgte und den Angeklagten schließlich freisprach.
Die rechtlichen Grundlagen der Körperverletzungsdelikte sind in den §§ 223 ff. des Strafgesetzbuches geregelt. Dabei steht die körperliche Integrität und Gesundheit eines Menschen im Schutzbereich. Die Abgrenzung zwischen verschiedenen Körperverletzungsdelikten, darunter die gefährliche Körperverletzung, erfolgt anhand der Schwere der Verletzung und der Handlungsmotive der Täter, wie [juracademy.de](https://www.juracademy.de/strafrecht-bt1/koerperverletzungsdelikte-ueberblick.html) erläutert.