
Ein 42-jähriger Bielefelder sorgte am 7. April auf einem Supermarkt-Parkplatz am Rabenhof in Baumheide für Aufregung, als er mit seinem Fahrzeug gegen eine Betonwand fuhr. Der Unfall ereignete sich um 15:25 Uhr und der Fahrer flüchtete zunächst zu Fuß in Richtung Donauschwabenstraße.
Bei seiner Rückkehr zum Unfallort, die er schwankend zusammen mit einer Begleiterin unternahm, gab er an, keinen Führerschein zu besitzen. Zudem war er nicht in der Lage, einen Alkoholtest durchzuführen und behauptete fälschlicherweise, die Frau sei der Fahrer des Unfallwagens gewesen. Die Polizei leitete daraufhin ein Strafverfahren ein, das mehrere Delikte umfasst.
Strafverfahren und rechtliche Konsequenzen
Den Vorwürfen zufolge ist der 42-Jährige einer Straßenverkehrsgefährdung, dem unerlaubten Entfernen vom Unfallort, falscher Verdächtigung sowie dem Fahren ohne Fahrerlaubnis ausgesetzt. Dieses Verhalten fällt unter die rechtlichen Grundlagen gemäß § 315c StGB, der Bedingungen und Strafen für Straßenverkehrsgefährdungen festlegt. Dazu zählen unter anderem das Fahren in einem fahruntüchtigen Zustand und rücksichtsloses Verhalten, das Leib, Leben oder wertvolle Sachen gefährdet.
Wie [anwalt.de](https://www.anwalt.de/rechtstipps/betrunkene-strassenverkehrsgefaehrdung-315c-stgb-anhoerungsbogen-oder-vorlaeufige-entziehung-der-fahrlaubnis-240906.html) berichtet, können die Strafen bei einer Straßenverkehrsgefährdung bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe betragen, abhängig von der Schwere des Verstoßes und ob dabei Personen- oder Sachschäden entstanden sind. Die Polizei hat zudem die Möglichkeit, die Fahrerlaubnis vorläufig zu entziehen, sollte ein Verdacht auf eine Gefährdung vorliegen.