
In Reutlingen kam es zu einem Vorfall, bei dem ein 27-jähriger Mann wegen eines tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte zur Verantwortung gezogen werden muss. Passanten hatten gegen 15.45 Uhr eine stark alkoholisierte Person auf einem Parkplatz am Bahnhof gemeldet. Der Mann wurde dabei beobachtet, wie er torkelnd die Liststraße entlanglief und gegen mehrere geparkte Pkw stieß.
Eine eingesetzte Polizeistreife fand den Mann schließlich auf einem Gartenstuhl sitzend vor. Aufgrund seines stark alkoholisierten Zustandes sollte er in Gewahrsam genommen werden. Der Mann wehrte sich jedoch vehement, was daraufhin dazu führte, dass die Beamten ihn zu Boden bringen mussten. Eine der anwesenden Polizisten verletzte sich dabei leicht.
Angriff auf die Polizei
Bei der weiteren Behandlung in einer Klinik schlug und biss der alkoholisierte Mann die Polizeibeamten, die ebenfalls Verletzungen erlitten. Während des gesamten Einsatzes beleidigte und bedrohte er die Polizisten. In Anbetracht seines Zustandes wies ihn ein Arzt in eine psychiatrische Abteilung ein. Der Mann muss nun mit entsprechenden Anzeigen rechnen, wie [gea.de](https://www.gea.de/blaulicht_artikel,-alkoholisierter-mann-schl%C3%A4gt-und-bei%C3%9Ft-polizisten-in-reutlingen-_arid,7021302.html) berichtete.
Ein ähnlicher Vorfall wurde in der Rechtsprechung behandelt, als ein Angeklagter aufgrund einer Körperverletzung mit Todesfolge vor Gericht stand. Laut [hrr-strafrecht.de](https://www.hrr-strafrecht.de/hrr/1/09/1-191-09.php) wurde der Angeklagte zu sechs Jahren Freiheitsstrafe verurteilt, nachdem er in einem alkoholisierten Zustand mit einem Glassplitter einen anderen Mann schwer verletzte, was zu dessen Tod führte. Dieses Urteil verdeutlicht die schwerwiegenden Folgen, die Alkoholisierung in gewalttätigen Auseinandersetzungen nach sich ziehen kann.
Zusammenfassend zeigt der Vorfall in Reutlingen einmal mehr, welche Herausforderungen die Polizei im Umgang mit alkoholisierten Personen hat und welche Gefahren dabei sowohl für die Beamten als auch für die Betroffenen bestehen.