Heilbronn

BGH kippt THC-Grenzwert: Strafen für Cannabis-Deal unter Waffen!

Im März 2022 wurde ein Angeklagter in Heilbronn verhaftet, nachdem er 542 Gramm Marihuana mit 91,19 Gramm THC in seiner Wohnung lagerte, um diese gewinnbringend weiterzuverkaufen. Bei der Durchsuchung der Wohnung fanden die Beamten zudem einen Baseballschläger sowie einen Waffenkoffer mit einer einsatzbereiten Schreckschusspistole und Munition. Das Landgericht Heilbronn verurteilte den Angeklagten wegen bewaffneten Handeltreibens mit Cannabis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe auf Bewährung.

Im Rahmen der Verurteilung wurde die Grenze für eine „nicht geringe Menge“ THC vom Gericht aufgrund des neuen Konsumcannabisgesetzes (KCanG) auf 75 Gramm festgelegt. Der Angeklagte überschritt mit 91,19 Gramm nur geringfügig diesen Wert, was das Gericht als minder schweren Fall gemäß § 34 Abs. 4 Nr. 4 KCanG einstufte. Diese Bewertung wurde von der Staatsanwaltschaft jedoch angefochten. Der Generalbundesanwalt unterstützte das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft.

Bundesgerichtshof hebt Strafausspruch auf

Am 19. März 2025 hob der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Urteil (Az. 1 StR 464/24) den Strafausspruch des Landgerichts Heilbronn auf. Der BGH stellte fest, dass die Grenze für eine „nicht geringe Menge“ THC weiterhin bei 7,5 Gramm bleibt und das KCanG keine Regelung zur Anpassung dieser Grenze enthält. Der neu festgelegte Besitzfreibetrag von bis zu 25 Gramm hat demnach keinen Einfluss auf die Strafbarkeitsgrenzen beim Handeltreiben mit Cannabis.

Das Gericht machte deutlich, dass die bisherige Schwelle für die Bewertung von THC-Mengen auf toxikologischen Erkenntnissen beruht und von der Rechtsprechung entwickelt wurde. Da der Angeklagte die Grenze um mehr als das Zwölffache überschritt, wurde ein minder schwerer Fall ausgeschlossen. Zudem wertete das Landgericht die Nähe der Waffen als weniger gravierend und erlaubte doppelte Strafmilderungen, was als rechtsfehlerhaft angesehen wurde. Die Schuldfeststellungen des Landgerichts bleiben bestehen, während der Strafausspruch zur neuen Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts Heilbronn zurückverwiesen wird.

Diese Entscheidung des BGH verdeutlicht, dass das KCanG keine Änderungen an der Strafbarkeit schwerer Drogendelikte vornimmt. Die Gerichte sind nicht befugt, neue THC-Schwellenwerte festzulegen, solange der Gesetzgeber dies nicht ausdrücklich anordnet. Handeltreiben mit großen Mengen Cannabis, insbesondere im Zusammenhang mit Waffenbesitz, bleibt ein besonders schweres Delikt.

Eine ergänzende Analyse zeigt, dass das neue Konsumcannabisgesetz die rechtliche Situation in Deutschland zwar verändert hat, unerlaubtes Handeltreiben mit Cannabis jedoch weiterhin strafbar bleibt. Laut einem Urteil des BGH vom 29. Oktober 2024 (Aktenzeichen 1 StR 382/24) dürfen die Regelungen des KCanG nur dann angewendet werden, wenn sie für den Angeklagten günstiger sind. Der Strafrahmen im KCanG ist im Vergleich zum Betäubungsmittelgesetz (BtMG) niedriger.

Mit Blick auf die aktuelle Rechtsprechung bleibt die Ermittlung von unerlaubtem Handeltreiben anspruchsvoll, da die neue Gesetzgebung und die entsprechenden Urteile zu einer differenzierten Betrachtung der Einzelfälle führen müssen.