Wilhelmshaven

Oldenburg: Streit um Bebauungsplan – Entlastungsstraße erneut in der Auslegung!

Der Oldenburger Verwaltungsausschuss hat den Bebauungsplan für die Entlastungsstraße erneut in die öffentliche Auslegung gegeben. Dieser Schritt erfolgt nach der rechtskräftigen Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts, das den ursprünglichen Beschluss des Bebauungsplans N-777 G für unwirksam erklärt hatte. Das Gericht hatte im Mai 2024 formale Fehler beanstandet, die dazu führten, dass der gesamte Bebauungsplan als ungültig eingestuft wurde, wie die [Niedersächsische Justiz](https://oberverwaltungsgericht.niedersachsen.de/aktuelles/presseinformationen/bebauungsplan-nr-n-777-g-der-stadt-oldenburg-unwirksam-232177.html) berichtete.

Die Entscheidung des Gerichts hatte sich auf verschiedene Anträge von Grundeigentümern und Betriebsinhabern in einem benachbarten Gewerbegebiet gestützt. Diese hatten Bedenken geäußert, dass der Abbiegeverkehr die Zufahrtsmöglichkeiten zu ihren Betriebsstätten beeinträchtigen könnte. Der Senat stellte fest, dass die Stadt Änderungen im Verfahren vorgenommen hatte, ohne die erforderliche Öffentlichkeitsbeteiligung durchzuführen, was zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans führte.

Öffentliche Auslegung und Fortsetzung des Verfahrens

Oberbürgermeister Jürgen Krogmann (SPD) teilte mit, dass die Verwaltungsvorlage mehrheitlich verabschiedet wurde, obwohl die Grünen und die BSW alternative Lösungen vorgeschlagen hatten, die jedoch keine Mehrheit fanden. Die Grünen lehnten die Fliegerhorststraße ab, während die BSW die gewählte Trassenführung kritisierte.

Das Verfahren wird nun mit einer erneuten Öffentlichkeitsbeteiligung fortgeführt. Nach der Auslegung sollen die Abwägung und der Beschluss in einer Ratssitzung öffentlich diskutiert werden. Laut dem Gericht beinhaltet der ursprüngliche Plan eine Entlastungsstraße, die die Alexanderstraße (L 824) im Norden mit der Ammerländer Heerstraße (K 348) im Westen verbinden sollte. Auch wenn die Grundsatzentscheidung für die Trassenführung nicht rechtlich angefochten wurde, wies das Oberverwaltungsgericht darauf hin, dass die meisten Einwände der Antragsteller unbegründet seien.

Die Stadt Oldenburg hat die Möglichkeit, die festgestellten Mängel in einem ergänzenden Verfahren gemäß § 214 Abs. 4 des Baugesetzbuchs zu beheben. Das OVG kritisierte zudem die unzureichende Berücksichtigung der Belange des anliegenden Gewerbebetriebs Ullmann, was ebenfalls zu den festgestellten Fehlern zählt.