
Die Friedhofsverwaltung in Eisenach verzeichnet nahezu täglich Meldungen über Diebstähle von Grabbeigaben, Gestecken und Schnittblumen. In einem jüngsten Vorfall wurden die bepflanzten Urnengemeinschaftsgrabstätten, spezifisch Bodendecker der Art „Kriechspindel“, mutwillig herausgerissen. Diese Taten gelten als Grabschändung und stellen eine Störung der Totenruhe dar. Betroffene Angehörige haben die Möglichkeit, Anzeige bei der Polizei zu erstatten.
Zur Bekämpfung solcher Vorfälle kontrolliert der Fachdienst Ordnung regelmäßig die Friedhofsanlage. Die Diebstähle führen zudem zu möglichen Gebührenerhöhungen, da die Friedhofsverwaltung gezwungen ist, neue Pflanzen und Gießkannen anzuschaffen. Aushänge auf dem Hauptfriedhof informieren die Besucher über die aktuelle Situation und sensibilisieren für die Problematik.
Regeln und Konsequenzen
Vor einiger Zeit wurde zudem Hundekot auf einer Grabstätte entdeckt, was zur Ausstellung erster Verwarngelder führte. Laut der Friedhofssatzung dürfen Hunde nur als Assistenztiere oder therapeutische Begleiter mitgebracht werden, um die Würde der Grabstätten zu wahren. Trotz dieser Herausforderungen gab es auch positive Nachrichten: Rund 25 Besucher nahmen an einer Führung auf dem Hauptfriedhof teil, bei der Gästeführerin Jeanette Hentschel Informationen über bedeutende Eisenacher Persönlichkeiten und deren Gräber vermittelte. Hentschel spendete 150 Euro aus den Gästebeiträgen an die Stadt Eisenach zur Restaurierung der Grabstätte der „Familie Wuth“.
Die nächste öffentliche Führung findet am Samstag, dem 10. Mai, um 14 Uhr ab der Friedhofskapelle statt, wobei Rainer König die Welt der Grabmalkunst vorstellen wird. Der Eintritt zur Führung ist kostenlos, jedoch werden Spenden erbeten.
Die rechtlichen Rahmenbedingungen zur Grabschändung sind in Deutschland klar geregelt: Nach § 168 StGB gilt sie als Störung der Totenruhe und ist eine Straftat. Ähnliche Bestimmungen finden sich auch in Österreich (§ 190 StGB). In Deutschland wird derzeit diskutiert, ob das Entfernen von (Blumen)schmuck ebenfalls unter den Begriff der Grabschändung fällt. Der verletzte Rechtsgut umfasst nicht nur das Pietätsgefühl der Angehörigen, sondern auch das postmortale Persönlichkeitsrecht des Verstorbenen. Jeder unerlaubte Eingriff in den Zustand eines Grabes stellt in der Regel eine Ordnungswidrigkeit dar, gemäß den jeweiligen Ortsrechten.