
Das Oberverwaltungsgericht hat einen Rechtsstreit um die Diagonalsperre in der Tucholskystraße in Berlin-Mitte entschieden. Das Gericht wies eine Klage ab, die von Anwohnern und Gewerbetreibenden erhoben worden war, und bestätigte die Rechtmäßigkeit von elf Pollern, die 2024 aufgestellt wurden. Die Richterin Heike Grigoleit erklärte, dass eine Gefahrenlage durch Fehlverhalten von Verkehrsteilnehmern als wahrscheinlich erachtet wird und die Diagonalsperre an der Kreuzung zur Auguststraße notwendig ist, um die Fahrradstraße sinnvoll zu gestalten. Dies meldete der Tagesspiegel.
Die Kläger argumentierten, dass die Poller Rettungskräfte behindern könnten, was das Gericht jedoch zurückwies. Laut Gericht können diese mit speziellen Schlüsseln umgelegt werden. Zudem wies das Bezirksamt darauf hin, dass die Zahl der Radfahrer steigen wird und ein entsprechender Schutz erforderlich sei. Dies wurde durch eine frühere Gerichtsentscheidung im Juli 2023 untermauert, in der die Durchfahrtsperre zunächst als rechtswidrig eingestuft wurde. Allerdings hat sich die Rechtslage seitdem zugunsten des Bezirks geändert. Am 30. September ging das Oberverwaltungsgericht auf die Argumentation der Verwaltung ein und unterstützte die Einrichtung der Poller.
Rechtmäßigkeit der Einrichtung eines Modalfilters
Zusätzlich entschied das Verwaltungsgericht Berlin, dass die Einrichtung eines Modalfilters in der Tucholskystraße rechtmäßig ist. Diese Straße verbindet die Hauptverkehrsstraßen Torstraße und Oranienburger Straße und wurde im Juni 2023 durch das Bezirksamt Mitte in eine Fahrradstraße umgewandelt. An der Kreuzung Tucholskystraße/Auguststraße wurden Sperrpfosten aufgestellt, um die Durchfahrt für Kraftfahrzeuge zu verbieten und Abbiegegebote einzuführen. Radverkehr ist von diesen Beschränkungen ausgenommen. Dies berichtete berlin.de.
Die Kläger wiesen darauf hin, dass sie beim Befahren der betroffenen Straßen eingeschränkt würden und Gewerbetreibende mit Gewinneinbußen rechnen müssen. Im Eilverfahren folgte die 11. Kammer des Verwaltungsgerichts zunächst den Argumenten der Kläger. Allerdings hob das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg diesen Eilbeschluss auf und stellte fest, dass eine qualifizierte Gefahrenlage nachgewiesen wurde. Das Bezirksamt bekräftigte, dass die Umwandlung in eine Fahrradstraße ohne den Modalfilter nicht erfolgt wäre, was das Gericht auch bekräftigte.