
Am 5. Mai 2025 entschied das Verwaltungsgericht Berlin, dass die Umwandlung der Tucholskystraße in eine Fahrradstraße mit Durchfahrtsverbot für Autos rechtmäßig ist. Dieser Beschluss markiert einen wichtigen Schritt in einem längeren Rechtsstreit, der sich zwischen der Torstraße und der Oranienburger Straße in Berlin-Mitte abspielte. Im Jahr 2023 hatte das Bezirksamt Mitte unter Führung der Grünen die Tucholskystraße zu einer Fahrradstraße erklärt, wobei den Radfahrern Vorrang eingeräumt wurde, während Anwohner weiterhin mit ihren Autos fahren durften.
Um die Durchfahrt von Autos zu verhindern und Gefahrensituationen zu entschärfen, stellte das Bezirksamt Poller auf. Diese Maßnahmen stießen auf Widerstand: Anwohner sowie Betreiber von Restaurants, Galerien und Geschäften klagten gegen die Anordnungen. In einem vorläufigen Verfahren hatte das Verwaltungsgericht zunächst entschieden, dass das Vorgehen des Bezirks nicht zulässig sei, da keine Gefahrenlage dargelegt wurde. Doch das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hob diese Entscheidung auf, nachdem eine Gefahrenlage nachgewiesen wurde.
Rechtmäßigkeit des Modalfilters
Die Tucholskystraße verbindet die Hauptverkehrsstraßen Torstraße und Oranienburger Straße. Im Juni 2023 ordnete das Bezirksamt die Umwandlung dieser Straße in eine Fahrradstraße mit dem Zusatz „Anlieger frei“ an. Am Kreuzungspunkt Tucholskystraße/Auguststraße wurden Sperrpfosten aufgestellt, um die Durchfahrt für Kraftfahrzeuge zu verbieten und Abbiegegebote einzuführen. Der Radverkehr ist von diesen Beschränkungen ausgenommen.
Bei den Klagen argumentierten die Kläger, dass sie in der Nutzung der Tucholsky- und Auguststraße eingeschränkt würden und Gewerbetreibende Gewinneinbußen erlitten. Zudem wurde behauptet, dass die Poller Verzögerungen bei Rettungseinsätzen verursachten und keine qualifizierte Gefahrenlage für den Modalfilter vorliege. Die 11. Kammer des Verwaltungsgerichts hatte anfänglich den Argumenten der Kläger in einem Eilverfahren gefolgt, doch dies wurde durch das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg aufgehoben, da eine qualifizierte Gefahrenlage nachgewiesen wurde.
Das Bezirksamt hatte alle Maßnahmen zur Einrichtung der Fahrradstraße in einer verkehrsrechtlichen Anordnung gebündelt. In der mündlichen Verhandlung erklärte das Bezirksamt, dass die Umwandlung ohne den Modalfilter nicht erfolgt wäre. Die 11. Kammer wies die Klage ab und bestätigte die Rechtmäßigkeit des Modalfilters. Es wurde festgestellt, dass eine einfache Gefahrenlage ausreicht, um flankierende Maßnahmen zur Anordnung einer Fahrradstraße zu rechtfertigen. Die Tucholskystraße weist ein hohes Verkehrsaufkommen sowie einen bedeutenden Radverkehrsanteil auf, was durch Unfallstatistiken zwischen 2018 und 2023 belegt wird.
Das Bezirksamt hat bei seiner Entscheidung sein Ermessen fehlerfrei ausgeübt und die Interessen der Kläger angemessen berücksichtigt. Gegen das Urteil kann ein Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg gestellt werden. Die Entscheidung und die damit verbundenen Maßnahmen bieten einen rechtlichen Rahmen für die künftige Nutzung der Tucholskystraße und ihren Status als Fahrradstraße.