
Ein aktuelles Urteil des Oberlandesgerichts Hamm sorgt förmlich für Aufsehen im Bereich des Wettbewerbsrechts und der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Am 15. April 2025 entschied das Gericht in einem Verfahren, das die Inhaltsgleichheit von AGB-Klauseln betraf (Az. 4 U 77/24). Der Fall entstand, als ein Verbraucherschutzverband die Betreiberin eines Schwimmbades im Jahr 2017 wegen einer unzulässigen pauschalen Schadensersatzregelung abmahnte.
Im Zentrum der Auseinandersetzung stand eine Klausel, die eine pauschale Zahlungspflicht bei Verlust von Schlüsseln, Leihsachen oder Datenträgern festlegte, ohne Rücksicht auf das Verschulden des Nutzers. Nach der Unterzeichnung einer strafbewehrten Unterlassungserklärung im Jahr 2017 verwendete die Betreiberin 2023 eine modifizierte Klausel, die eine Zahlungspflicht von 80 Euro für den Verlust des Zugangschips vorsah. Der Verbraucherschutzverband forderte daraufhin eine Vertragsstrafe von 4.500 Euro, da die neue Klausel weiterhin eine verschuldensunabhängige Haftung begründe.
Gerichtsurteil hebt die kundenfeindliche Klausel hervor
Das Landgericht Dortmund wies die Klage zunächst ab, doch das OLG Hamm gab in Berufung dem Kläger recht. Laut dem Gericht ist der Maßstab für die Inhaltsgleichheit die sogenannte Kerntheorie, die besagt, dass eine modifizierte Klausel als inhaltsgleich gilt, wenn sie den Kern der ursprünglichen Verletzung unverändert lässt.
Das Gericht stellte fest, dass die neue Klausel nach wie vor eine verschuldensunabhängige Schadensersatzpflicht beinhalte und nicht ausreichend zwischen der Eigennutzung und Schäden, die Dritte verursacht haben, differenziere. Darüber hinaus wurde die Klausel als kundenfeindlich gemäß § 305c Abs. 2 BGB bewertet. Die Beklagte konnte sich nicht erfolgreich entlasten, da sie das fehlende Verschulden nicht substantiell belegte. Somit wurde die Vertragsstrafe von 4.500 Euro als angemessen erachtet, insbesondere in Anbetracht des Jahresumsatzes der Betreiberin von rund zwei Millionen Euro.
Das OLG Hamm betonte, dass AGB-Klauseln nicht in neuem Gewandt dieselben Rechtsverstöße begehen dürfen und damit Klarheit für Abmahnverbände, Unternehmen und Gerichte geschaffen.
Fakten über AGB-Kontrolle im Zivilrecht
Eine umfassende Recherche hat zudem weitere Einblicke in die allgemeine Inhaltskontrolle von AGB im Zivilrecht gegeben. Diese Regelungen, die in den §§ 307 bis 309 BGB festgelegt sind, dienen dem Schutz von Verbrauchern und Vertragspartnern vor unangemessenen Benachteiligungen. Insbesondere § 309 BGB enthält klare Klauselverbote, die Transparenz und Fairness fördern. Dazu gehören unter anderem das Verbot der Einschränkung von Leistungsverweigerungsrechten und die Kontrolle von Vertragsstrafen.
So dürfen pauschale Strafen für nicht erfolgte oder verspätete Abnahmen, Zahlungsverzug oder Vertragslösungen nicht zulässig sein. Auch Haftungsausschlüsse in Bezug auf Schäden an Leben, Körper und Gesundheit sind unzulässig. Diese Regelungen unterstreichen die wichtige Rolle der Inhaltskontrolle in Verträgen im deutschen Zivilrecht, um faire Vertragsbedingungen zu gewährleisten, wie auf Jurahilfe.de ausgeführt wird.