
In einem langwierigen Rechtsstreit, der sich über zwei Jahrzehnte erstreckte, wurde eine Klage einer Frau aus Göttingen wegen angeblicher Behandlungsfehler gegen mehrere Zahnärzte abgewiesen. Die Klage, die Ende 2004 eingereicht wurde, richtete sich gegen insgesamt acht Zahnärzte sowie mehrere Kliniken. Die Klägerin forderte einen Schadenersatz von rund 87.000 Euro und mindestens 35.000 Euro Schmerzensgeld.
Das Verfahren zog sich über Jahre hin, unter anderem aufgrund wiederholter Befangenheitsanträge der Klägerin sowie Beschwerden über angebliche Willkür, die sogar zu Petitionen an den Landtag führten. Während dieser Zeit häuften sich die Verfahrensunterlagen auf neun Papierordner und umfassten etwa 720 Seiten elektronischer Dokumentation. Trotz umfassender medizinischer Befunde lag keine juristische Bewertung der Vorwürfe vor. Das Landgericht Göttingen wies die Klage schließlich ab, weil der Vorschuss für ein erforderliches Sachverständigengutachten nicht vollständig beglichen wurde. Ohne dieses Gutachten konnte die Klägerin keinen Nachweis möglicher Behandlungsfehler erbringen, was zur Abweisung führte.
Rechtslage und mögliche weitere Schritte
Obwohl der Fall nun formal abgeschlossen ist, bleibt die Angelegenheit juristisch nicht beendet. Eine weitere Klage der Frau aus dem Jahr 2008, die ebenfalls wegen zahnärztlicher Behandlungen und damit verbundener gesundheitlicher Schäden eingereicht wurde, ist nach wie vor anhängig.
Im Kontext der Zahnarzthaftung ist es wichtig, die rechtlichen Grundlagen zu kennen. Die Verantwortlichkeit der Zahnärzte für Schäden, die während zahnärztlicher Behandlungen entstehen, basiert auf allgemeinen Haftungsrechtsgrundsätzen des Medizinrechts. Die Hauptziele sind der Schutz der Patientenrechte und die Qualitätssicherung. Patienten haben beispielsweise das Recht auf eine sorgfältige und qualitativ hochwertige Behandlung sowie die Aufklärung über Behandlung, Risiken und Alternativen.
Eine Behandlungsbeziehung zwischen Patient und Zahnarzt wird durch einen Dienstvertrag begründet, der entweder konkludent oder schriftlich zustande kommt. Zu den Hauptpflichten des Zahnarztes zählen die Sorgfaltspflicht während der Behandlung sowie die Informations- und Dokumentationspflicht. Bei Behandlungsfehlern, die beispielsweise durch mangelhafte Aufklärung oder falsche Diagnosen entstehen, können Patienten Schadensersatzansprüche geltend machen. Dabei liegt die Beweislast grundsätzlich beim Patienten, es gibt jedoch Erleichterungen bei groben Behandlungsfehlern.
Für Patienten, die den Verdacht auf Behandlungsfehler haben, ist es ratsam, zunächst das Gespräch mit dem Zahnarzt zu suchen, Einsicht in die Patientenakte zu nehmen und gegebenenfalls eine zweite Meinung einzuholen. Ferner sollte rechtlicher Rat eingeholt werden, um die Voraussetzungen für einen möglichen Haftungsprozess zu klären.