
Die Stadt Albstadt wird ab Montag, dem 20. Januar 2025, Grundsteuerbescheide versenden. Diese Bescheide basieren auf einer neuen Berechnungsgrundlage, die notwendig wurde, nachdem das Bundesverfassungsgericht die bisherige Berechnungsmethode als verfassungswidrig eingestuft hat. Hintergrund dieser Neuregelung ist eine Novellierung des baden-württembergischen Grundsteuergesetzes, die am 1. Januar 2025 in Kraft trat.
Um eine Aufkommensneutralität zu gewährleisten, hat der Albstädter Gemeinderat den Grundsteuerhebesatz angepasst. Dies bedeutet, dass einige Grundeigentümer künftig höhere und andere niedrigere Grundsteuerbeträge zahlen müssen. Das Team Steuern und Veranlagung der Stadt Albstadt ist auf Rückfragen vorbereitet und bietet Informationen auf der städtischen Homepage sowie auf Facebook und Instagram an.
Informationen und Kontaktmöglichkeiten
Ein FAQ sowie Kontaktdaten für weiterführende Fragen stehen zur Verfügung. Berechtigte Rückfragen zum Bodenrichtwert können an die Geschäftsstelle des Gemeinsamen Gutachterausschusses gerichtet werden. Fragen zu Grundsteuerwert, Grundsteuermessbetrag und den Bescheiden sind im Finanzamt Balingen zu klären. Für Fragen zu Hebesatz, persönlicher Festsetzung der Grundsteuer sowie Zahlungsmodalitäten steht das Team Steuern und Veranlagung telefonisch unter 07431/160 2132 oder per E-Mail an steuerabteilung@albstadt.de zur Verfügung. Eine persönliche Vorsprache ist nur am Barkassenschalter der Stadtkasse im Rathaus Ebingen während der regulären Öffnungszeiten möglich.
Die Notwendigkeit zur Neuauslegung der Grundsteuer wurde nicht nur in Albstadt spürbar. In der Vergangenheit haben auch andere Städte, wie Krefeld, ähnliche Herausforderungen aufgrund von verfassungsrechtlichen Überprüfungen der Grundsteuer erlebt. Ein Beispiel hierfür ist die Verfassungsbeschwerde, die ebenfalls die Grundsteuer in Frage stellte. Das Bundesverfassungsgericht entschied, dass die Grundsteuer den verfassungsrechtlichen Anforderungen entspricht und wies entsprechende Klagen zurück. Die Beschwerdeführer argumentierten, dass die Grundsteuer in ihrer Form zu Ungleichheiten führe, hierbei jedoch ohne Erfolg, wie auf der Webseite des Bundesverfassungsgerichts nachzulesen ist.