Neu-UlmUlm

Bahnsteig-Höhen im Chaos: Gefahr für Rollstuhlfahrer und Eltern!

In der Region Neu-Ulm sind erhebliche Unterschiede bei den Bahnsteighöhen festzustellen, was für mobilitätseingeschränkte Personen, wie Rollstuhlfahrer oder Eltern mit Kinderwagen, zu einer potentiellen Stolperfalle werden kann. Der Unterschied zwischen Bahnsteigkante und Zugeinstieg kann lediglich wenige Zentimeter betragen, wodurch das Ein- und Aussteigen erschwert wird. Die Bahn hat Schwierigkeiten, die Bahnsteighöhen zu vereinheitlichen, sodass eine ideale Höhe für „ebenerdiges“ Ein- und Aussteigen nicht immer gegeben ist.

Die Herstellung der Barrierefreiheit an Bahnhöfen zählt zu den wichtigen Anliegen der Bundesregierung, wie in der Antwort auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion bekräftigt wird. Diese Unterschiede in den Bahnsteighöhen sind historisch bedingt und stellen ein großes Problem dar. Um dieses zu lösen, hat die Deutsche Bahn AG (DB AG) im Jahr 2017 ein bundesweites Konzept zur einheitlichen Regelung der Bahnsteighöhen in Zusammenarbeit mit dem Bund entwickelt. Ziel ist es, mobilitätseingeschränkten Reisenden einen unabhängigeren und barrierefreien Zugang zum Eisenbahnsystem zu ermöglichen.

Regelungen und Fortschritte

Die Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO) legt eine Zielhöhe von 76 cm über der Schienenoberkante fest, mit definierten Ausnahmen. Um die Barrierefreiheit an Bahnhöfen weiter auszubauen, werden „in erheblichem Umfang“ Bundesmittel bereitgestellt. Die seit dem 1. Januar 2015 gültige aktualisierte Verordnung sieht für Rollstuhlfahrer verschiedene Erleichterungen vor. So müssen Türen in Bahnhöfen mindestens 90 cm breit sein, statt wie bisher 80 cm. Zudem müssen Einstiegshilfen wie Rampen oder Fahrstühle für eine Traglast von mindestens 300 kg ausgelegt sein.

Für bereits genehmigte Infrastruktur und Fahrzeuge gilt jedoch noch die alte Version der TSI PRM aus dem Jahr 2008, die Rampen in Zügen bis zu einer Neigung von 18 % erlaubt. Die TSI PRM ist die EU-Verordnung zur Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen und eingeschränkter Mobilität, die von der Bundesregierung fälschlicherweise als barrierefrei eingestuft wird. Barrierefreiheit sollte bauliche Anlagen, Verkehrsmittel, technische Gebrauchsgegenstände, Informationssysteme sowie Kommunikationsmittel umfassen, die für Menschen mit Behinderungen ohne besondere Erschwernis nutzbar sind.