Aschaffenburg

Verspätung beim BAMF: Aschaffenburg-Attentäter blieb ungestraft!

Eine Überlastung im Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) hat offenbar die Abschiebung des Afghans Enamullah O., dem Attentäter von Aschaffenburg, verhindert. Dies berichtet die „Welt“ unter Berufung auf ein vertrauliches Papier aus dem Bundesinnenministerium. Laut dem Bericht wurde das Abschiebeschreiben des BAMF an die zuständige Ausländerbehörde am 26. Juli 2023 verschickt.

Enamullah O. hatte seinen Asylantrag am 19. Juni 2023 gestellt, der jedoch abgelehnt wurde. Die Frist für seine Rückführung nach Bulgarien endete am 3. August 2023. Aufgrund der verspäteten Mitteilung war diese Frist jedoch zu kurz. Gemäß dem europäischen Dublin-Verfahren hätte der Attentäter nach Bulgarien abgeschoben werden müssen. Die Verzögerung beim Versand der Abschlussmitteilung wird auf die hohe Arbeitsbelastung im BAMF im Jahr 2023 zurückgeführt. Das Innenministerium bestätigte die langen Verfahrensdauern und informierte über eine personelle Verstärkung.

Personelle Verstärkung und psychische Probleme

Für das Jahr 2024 erhielt das BAMF Mittel für 1.140 zusätzliche Mitarbeiter. Enamullah O. gilt als psychisch krank. Der tragische Vorfall ereignete sich in einem Park in Aschaffenburg, wo ein zwei Jahre alter Junge sowie ein 41-jähriger Passant tödlich verletzt wurden und drei weitere Personen verletzt wurden.

Das Dublin-Verfahren, das die Zuständigkeit für Asylverfahren in den EU-Mitgliedstaaten regelt, spielt in solchen Fällen eine zentrale Rolle. Wie das BAMF erläutert, dient das Verfahren der Vermeidung von Sekundärwanderung innerhalb Europas und stellt sicher, dass jeder Asylantrag nur von einem Mitgliedstaat geprüft wird. Antragsteller durchlaufen mehrere Schritte, bevor eine Zuständigkeitsfeststellung erfolgt, und müssen über das Verfahren und mögliche Abschiebungshindernisse informiert werden.

Die rechtlichen Grundlagen des Dublin-Verfahrens sind die Dublin III-Verordnung (EU) Nr. 604/2013 und die Durchführungsverordnung zur Dublin III-Verordnung (EU) Nr. 118/2014, unter anderem. Sollte eine Überstellung nicht innerhalb der festgelegten Frist erfolgen, geht die Zuständigkeit zur Prüfung des Asylantrags auf Deutschland über.

Für weitere Informationen über die Abläufe im Dublin-Verfahren besuchen Sie die Website des BAMF: BAMF.

Für detaillierte Informationen über die Verzögerungen beim BAMF und deren Folgen lesen Sie den Artikel von der „Welt“: Die Welt.