
Am 15. März ereignete sich ein Vorfall in einem Dorf in der Nähe von Prenzlau, bei dem zwei Polizisten angegriffen wurden. Laut der Polizeidirektion Ost in Frankfurt/Oder wurden die Beamten zu einem Streit gerufen, bei dem ein Beteiligter einen Platzverweis erhielt. Diese Person weigerte sich, den Einsatzort zu verlassen, was die Polizisten veranlasste, ihre Ingewahrsamnahme anzudrohen. In der Folge trat die Person mehrfach nach den Beamten, beleidigte sie und wehrte sich gegen die Maßnahmen.
Die Situation beruhigte sich schließlich, als die Person in einer Gewahrsamszelle untergebracht wurde. Glücklicherweise wurde während des gesamten Einsatzes niemand verletzt, wie [nordkurier.de](https://www.nordkurier.de/regional/uckermark/streit-gipfelt-in-angriff-auf-zwei-polizisten-3416124) berichtete.
Rechtsrahmen und Ermittlungen
In einem angrenzenden rechtlichen Kontext, der nicht direkt mit dem Vorfall vom 15. März verknüpft ist, wurden in einem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht wichtige Aspekte polizeilicher Maßnahmen beleuchtet. Unter dem Aktenzeichen W 9 K 17.703 stellte das Gericht in einem Urteil fest, dass Platzverweise und Sicherstellungen rechtswidrig waren. Dies geschah unter Berufung auf verschiedene Normen wie VwGO und StGB, die die Rechtsmäßigkeit polizeilicher Maßnahmen regulieren.
Das Gericht stellte ebenfalls fest, dass die Polizeibeamten keine Befugnis für das Einschreiten hatten, da der Kläger Inhaber des Hausrechts war, selbst nach der Kündigung des Mietvertrags. Ein Irrtum der Polizei bei der Gefahrenbewertung rechtfertigte kein Einschreiten. Die Entscheidung umfasst auch die Feststellung, dass der Kläger einen Anspruch auf Herausgabe der Schlüssel hatte, die rechtswidrig sichergestellt worden waren, wie [lexika.de](https://www.lexika.de/strafrecht/feststellung-der-rechtswidrigkeit-polizeilicher-massnahmen-platzverweis-sicherstellung/) darauf hinweist.